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Zahlscheingebühren unzulässig - Bereits zweites Urteil gegen "Strafgebühren"

Wie berichtet, erteilte jüngst das OLG Wien der vermeintlichen Zulässigkeit von sog Zahlscheingebühren in einem Verfahren des VKI gegen eine Kung-Fu-Schule eine klare Absage. Nun liegt auch das erste Urteil im Verbandsverfahren gegen einen Mobilfunkbetreiber vor: Das HG Wien spricht sich klar gegen die Zulässigkeit dieser "Strafgebühren" aus, da das sog Zahlungsdienstegesetz (kurz: ZaDiG) seit November 2009 derartige Entgelte untersagt.

er VKI hatte im Auftrag des BMASK Verbandsklage gegen vier Mobilfunktbetreiber eingebracht. Nun liegt die erste Entscheidung im Verfahren gegen T-Mobile Austria vor: Dem Unterlassungsbegehren wurde vom HG Wien vollinhaltlich stattgegeben, da die Verrechnung von Zahlscheinentgelten bzw Entgelten bei Zahlung per Telebanking gegen § 27 Abs 6 ZaDiG verstößt.

Der VKI hatte die Verwendung der Klausel "Alle Zahlungsarten werden als schuldbefreiend anerkannt, jedoch verrechnen wir Ihnen bei Zahlungen über Zahlschein oder Telebanking ein Bearbeitungsentgelt - der Betrag richtet sich nach den für Sie geltenden Tarifbestimmungen." in den Bedingungen von T-Mobile beanstandet und mangels Unterlassungserklärung seitens des Mobilfunkunternehmens Verbandsklage beim HG Wien eingebracht. Laut den einzelnen Tarifbestimmungen von T-Mobile werden auf Grundlage dieser Klausel den Konsumnten Entgelte für "Zahlung ohne Bankeinzug oder Kreditkarte" iHv € 3,00 pro Zahlung verrechnet.

Das HG Wien gab nun dem Klagebegehren des VKI vollinhaltlich statt und bestätigt die Unzulässigkeit der Verwendung der Klausel bzw der Verrechnung derartiger Entgelte für die Zahlung mittels Zahlschein oder Telebanking. Die Argumente der Beklagten ließ das HG Wien allesamt nicht gelten: Das Zahlungsdienstegesetz, welches in § 27 Abs 6 die Verrechnung von Entgelten für bestimmte Zahlungsinstrumente untersagt, ist - so das Gericht - auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Ein unterschriebener Zahlschein ist überdies ein sog Zahlungsinstrument, für welches ebenso wie für Überweisungen mittels Onlinebanking keine derartigen Strafgebühren verrechnet werden dürfen. Vielmehr müssen solche Bearbeitungsentgelte vom Zahlungsempfänger, etwa dem beklagten Unternehmen, in den Grundpreis der Telekommunikationsdienstleistung eingerechnet werden. Nur dadurch werde dem Gebot der Preistransparenz Rechnung getragen, da der Konsument diesen Preis als Vergleichsgrundlage für seine Konsumentscheidungen heranzieht. Der Zahlungsempfänger kann aber - um die Verwendung von für ihn effizienteren Zahlungsinstrumenten zu fördern - dem Kunden eine Ermäßigung bei Verwendung bestimmter Zahlungsarten anbieten. Er darf jedoch nicht - das widerspreche dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 27 Abs 6 ZaDiG - zusätzliche Gebühren verlangen, wenn der Kunde mittels Zahlschein oder Online-Überweisung seine Rechnung bezahlt. Überdies stellt das HG Wien fest, dass  die europäische Zahlungdienste-Richtlinie (auf welcher das ZaDiG beruht) in § 27 Abs 6 ZaDiG vom österreichischen Gesetzgeber korrekt umgesetzt wurde. Eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH - über die von Beklagtenseite eingewandte Frage der Richtlinienkonformität der ZaDiG-Bestimmung - sei daher nicht notwendig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 1.6.2010, 18 CG 14/10p
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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