Die Bundesarbeiterkammer forderte ein Leasingunternehmen auf, eine mit einer Konventionalstrafvereinbarung besicherte Unterlassungserklärung abzugeben. In die Unterlassungserklärung fügte das Leasingunternehmen hinzu, die Vertragsstrafe erst für den Fall des Zuwiderhandelns nach Ablauf des 31. August 2007 zu bezahlen.
Für den OGH lag daher keine uneingeschränkte Unterlassungserklärung vor. Im vorliegenden Fall gab die Beklagte hinsichtlich eines Teils der Klauseln zwar eine textmäßig uneingeschränkte Unterlassungserklärung ab, aber mit dem Zusatz, dass sie sich erst rund 2 ½ Monate später als gefordert zur Zahlung einer Konventionalstrafe bei Zuwiderhandeln verpflichten wolle. Es steht dem rechtswidrig handelnden Unternehmen aber nicht zu, einseitig Sanktionen hinauszuzögern und den Verband zum Zuwarten zu zwingen. Eine Unterstützung dieser Verzögerungstaktik entspricht nicht dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck, durch das Abmahnverfahren einen effektiven und raschen Rechtsschutz für den Verbraucher zu gewährleisten.
Inhaltlich beschäftigte sich der OGH mit folgenden zwei Klauseln:
"…Diese Aufforderung [Anm: des Leasinggebers] ist an die dem Leasinggeber zuletzt bekannt gegebene Adresse zu übermitteln und hat eine Rückäußerungsfrist von 14 Tagen sowie den Hinweis zu enthalten, dass im Falle der Nichtäußerung die Ermächtigung als erteilt gilt."
Bei kundenfeindlichster Auslegung ist nach der Klausel die Zustellung an jede dem Leasinggeber zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Leasingnehmers zulässig, egal welche Person ihm diese Anschrift mitgeteilt hat. Dies verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, weil die Zugangsfiktion nur dann greift, wenn die Zustellung an die zuletzt vom Verbraucher bekannt gegebene Anschrift erfolgt, nicht aber an eine sonst wie bekannt gewordene Anschrift.
"Der Leasingnehmer erklärt sein Einverständnis, dass der Leasinggeber dem Mitschuldner des gegenständlichen Vertrags anlässlich seiner Vertragsunterzeichnung zu dem vorliegenden Leasingvertrag umfassende Auskunft über die finanzielle Situation des Leasingnehmers, einschließlich der vom Leasinggeber eingeholten KSV- und Handelsauskünfte zum Zwecke der Aufklärung des Mitschuldners gemäß § 25c KSchG erteilt."
Der OGH sah die Klausel als gesetzwidrig an. Eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis nach § 38 Abs 1 BWG setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in Allgemeine Geschäftsbedingungen erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig.
OGH 12.10.2011, 7 Ob 68/11t
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien