Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des BMASK - die Volkskreditbank mit Verbandsklage wegen gesetzwidriger Klauseln bei Sparbuchverträgen geklagt. Der OGH hat nun - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - die Zulässigkeit der Klage wegen "Wiederholungsgefahr" bejaht.
Außerdem befand er eine der Klauseln, die Zinsanpassungsklausel, welche zu einer vorübergehenden "Nullverzinsung" der Sparguthaben führen konnte, als für den/die KonsumentInnen "gröblich benachteiligend". Entgegen der Ansicht der beklagten Bank vertrat der OGH die Ansicht, sehr wohl eine Inhaltskontrolle vornehmen und über die mögliche "für den sparenden Verbraucher gröblich benachteiligende Wirkung" der Klausel ein Urteil fällen zu können. Der OGH wies zwar darauf hin, dass der beklagten Bank ein grundsätzliches Interesse zuzubilligen sei, die Zinsen für (va längerfristig laufende) Spareinlagen an ändernde Rahmenbedingungen, insbesondere an die Gegebenheiten auf dem Finanzmarkt, anzupassen.
Andererseits sei aus der Sicht der KonsumentInnen deren Interessen bei Spareinlagen mitzubedenken: Eine Spareinlage habe typischerweise Vermögensbildungs- und Gewinnerzielungsfunktion. Eine mögliche "Nullverzinsung" widerspreche daher den elementaren und gesetzlich angelegten Zwecken einer Spareinlage. Auch die - in der betreffenden Klausel festgelegte - Bindung des Zinssatzes an den Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank diene im Ansatz nicht primär den Interessen von SparerInnen. Da überdies die SparerInnen auf eine Nullverzinsung nicht adäquat reagieren könnten, weil sie ihre Einlage nur mit zusätzlichen finanziellen Nachteilen anderweitig veranlagen können, sei die Klausel - so das Höchstgericht - für KonsumentInnen gröblich benachteiligend und daher nichtig.