Eine Unternehmerin hatte bei einer Bank einen Kredit aufgenommen mit folgender Zinsanpassungsklausel: "Der Kreditgeber ist berechtigt, die vereinbarten Konditionen entsprechend den jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu ändern. Eine solche Änderung kann eintreten zB durch Erhöhung der Einlagezinssätze oder der Bankrate oder der Kapitalmarktrendite oder durch kredit- und währungspolitische Maßnahmen hinsichtlich der Zahlungsbereitschaft, des Kreditvolumens oder der Mindestreserven oder durch Änderung der Bestimmungen über die Verzinsung von geförderten Krediten."
Im Verfahren vor dem OGH war nicht mehr strittig, dass es sich beim vorliegenden Kredit um einen Unternehmerkredit handelte, da nicht nur die beklagte Bank sondern auch die klagende Kreditnehmerin eine Unternehmerin war. Das KSchG war daher nicht anzuwenden.
Während im Verbrauchergeschäft die Zulässigkeit einer Zinsänderungsklausel nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu prüfen ist, dürfen außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG einseitige Gestaltungsrechte nur nach billigem Ermessen (§ 1056 ABGB) ausgeübt werden.
Der Kreditnehmerin steht ein Rückforderungsanspruch gegen die Bank daher nur zu, wenn die Bank die durch die vertragliche Vereinbarung selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist
Auch in einem Unternehmerkredit hat eine Zinsanpassungsklausel zweiseitig zu erfolgen, sodass die Bank die Kreditzinsen gegebenenfalls nicht nur erhöht, sondern auch senkt. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die dem Kreditgeber bloß das Recht zur Erhöhung des Zinssatzes einräumt, wäre auch bei einem Unternehmerkredit unwirksam.