Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte klagte für den Kreditnehmer EUR 2.796,37 von einem Kreditinstitut ein, da dieses aufgrund einer gesetzwidrigen Zinsanpassungsklausel zu viel an Kreditzinsen verrechnet hat. Die ursprüngliche Zinsanpassungsklausel sah vor, dass das Kreditinstitut die Konditionen entsprechend den jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen ändern konnte.
Bei der Berechnung dieses Zinsschadens wandte die Klägerin als Ersatzparameter das arithmetische Mittel aus Sekundärmarktrendite und VIBOR/EURIBOR 3 an.
Der OGH führt nun erneut aus, dass bei Krediten, bei denen die ursprüngliche Klausel auf Elemente des Geld-, Kapital- und Kreditmarktes abstellte, redliche und vernünftige Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel vereinbart hätte, die Kreditzinshöhe auch schon vor 1997 in jener Weise anzupassen, wie dies ab 1997 bei österreichischen Kreditinstituten allgemein üblich wurde, nämlich entsprechend dem arithmetischen Mittel aus Sekundärmarktrendite Bund und VIBOR/EURIBOR 3.
Hat also ein Kreditinstitut bei einem Kreditvertrag eine unwirksame Zinsanpassungsklausel benutzt, die auf den Geld-, Kapital und Kreditmarkt abstellte, kann als Ersatzklausel das arithmetischen Mittel aus Sekundärmarktrendite Bund und VIBOR/EURIBOR 3 herangezogen werden und mit diesem Wert der Zinsschaden berechnet werden.