Der Antrag der Masseverwaltergesellschaft, die Zusammenlegung beider Firmen konkursgerichtlich zu genehmigen, wurde vom Rekursgericht des OLG Graz in 2. Instanz abgewiesen und vom OGH bestätigt:
"Soll nach einem im Insolvenzverfahren gestellten Antrag die Gläubigerstellung substanziell verändert werden, so ist die Rekurslegitimation der betroffenen Insolvenzgläubiger zu bejahen. In einem Insolvenzverfahren kann es nur einen Schuldner geben. Für einen Konzernverbund gilt auch im Insolvenzrecht das Trennungsgebot, sodass die Abwicklung des Insolvenzverfahrens isoliert für die einzelne Konzerngesellschaft als Subjekt des Insolvenzverfahrens zu erfolgen hat."
Die Masseverwalterin empfahl den geschädigten Anlegern, sich nur bei der AvW Gruppe anzumelden, was die Mehrzahl auch tat. Laut Presse stellten von bisher 10.600 eingegangenen Forderungen 8.100 Geschädigte ihren Antrag bei der Dachgesellschaft AvW-Gruppe und nur 2.500 bei der Tochter AvW-Invest.
Nun möchte die Masseverwalterin, um alle Geschädigten gleich zu behandeln, die Forderungsanmeldungen gegen die AvW Invest AG weiterhin zulassen. Der Anwalt Dr. Otto, der auch die Zusammenlegung bekämpfte, will dagegen gerichtlich vorgehen, da nach seiner Ansicht Schadenersatzansprüche bereits verjährt seien und Verjährungsbeginn Oktober 2008 gewesen wäre.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte den Teilnehmern seiner Aktion die Empfehlung gegeben, Forderungen gegen die AvW Invest AG zusätzlich auch in diesem Konkursverfahren anzumelden und sozusagen 2mal Gerichtsgebühren von € 20,00 zu bezahlen. Geschädigte, die über die Börse ihre Genussscheine gekauft haben, waren hiervon nicht betroffen.
All diejenigen, die bisher noch nicht Ihre Forderungen gegen die AvW Invest AG angemeldet haben, sollten das nun rasch nachholen, da noch nicht eindeutig feststeht, wann die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen die AvW Invest tatsächlich zu laufen beginnt.
OGH 12.10.2011, 8 Ob 104/11v