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28 unzulässige Klauseln in Mietvertrag

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Sozialministeriums - die Weinberger Biletti Immobilien GmbH wegen insgesamt 28 gesetzwidriger Bestimmungen in einem Mietvertrag über eine Eigentumswohnung abgemahnt. Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab.

Beanstandet wurden zusammengefasst Verstöße gegen das Mietrechtsgesetz (MRG), das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Kursiv gesetzte Passagen waren nicht Gegenstand der Beanstandung des VKI.

Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab, mit der es sich verpflichtete, diese Klauseln (und sinngleiche Vertragsbestimmungen) in Zukunft nicht zu verwenden und sich in Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen nicht auf diese (oder sinngleiche) Klauseln zu berufen:



1.    Beide Vertragsteile sind berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende jeden Monats vorzeitig aufzukündigen, der Vermieter jedoch nur aus den in Punkt X. dieses Vertrages genannten Gründen und der Mieter nur mit Wirkung nach Ablauf von 1 Jahr ab Beginn des Mietverhältnisses.

2.    Der Mietgegenstand ist bei Beendigung des Mietverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen. Für übermäßige Abnutzung und sonstige durch den Mieter bzw. die Personen, für die er einzustehen hat (Mitbewohner, Besucher, Gäste, etc.), verschuldete Schäden haftet der Mieter. Er hat die diesbezüglich zur Schadensbehebung notwendigen Kosten zu ersetzen. (...)

3.    Wird nach dem Ende des Mietverhältnisses die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes verzögert, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins und die Betriebskosten bis zur vollständigen Räumung als Benützungsentgelt zu entrichten. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche behält sich der Vermieter ausdrücklich vor.

4.    Der Vermieter hat jedoch das Recht, unbeschadet der vereinbarten Vertragsdauer gemäß Punkt III. des Vertrages, diesen Vertrag für aufgelöst zu erklären und ohne weitere Kündigung die Räumung des Mietobjektes zu fordern, wenn der Mieter

a)    seine Instandhaltungspflicht gröblich vernachlässigt,

b)    trotz Einmahnung mittels eingeschriebenen Briefes mit der Bezahlung des Mietzinses mehr als zwei Wochen im Rückstand ist,

c)    die vereinbarte Kaution im Falle des Verbrauches oder teilweisen Verbrauches nicht wieder auffüllt,

d)    das Mietobjekt im Sinne des Punktes IX. ganz oder teilweise weitergibt,

e)    mehr als ... Mitbewohner in das Objekt aufnimmt,

f)    über den Mieter ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird.

5.    Im Verzugsfalle werden 12 % Verzugszinsen berechnet.

6.    Darüber hinaus haftet der Mieter dem Vermieter im Falle eines ihn treffenden Verschuldens für alle aus einer verspätete Zahlung resultierenden - dem Vermieter zur unbedingt notwendigen Rechtsverfolgung entstandenen Kosten - (einschließlich Prozess- und Vertretungskosten).

7.    Der Mieter verpflichtet sich, die Betriebskosten in der Höhe zu entrichten, wie diese von der Hausverwaltung vorgeschrieben werden. Ihn treffen daher auch allfällige Nachforderungen oder Gutschriften, wenn diese während der Dauer des aufrechten Mietverhältnisses von der Hausverwaltung bekannt gegeben werden.

8.    Die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Mietobjektes auflaufenden Kosten für Strom, Gas, Telefon und dergleichen sind im Mietzins nicht enthalten und gehen zu Lasten des Mieters.

9.    Der Hauptmietzins wird auf Basis des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Index des Verbraucherpreises (...) wertgesichert. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung der diesem Index entspricht.
Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl (...). Änderungen kommen erst dann zur Anrechnung, wenn sich diese Indexzahl gegenüber der Vergleichsbasis um mindestens 5 % erhöht oder vermindert, in welchem Falle aber die gesamte Veränderung zur Anrechnung kommt. Diese neue Indexzahl bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen.

10.    Der Mieter erklärt, aus den zeitweiligen Störungen oder Absperrungen der Wasserzufuhr, Gebrechen oder Absperrungen des Personenaufzuges, an den Gas-, Licht-, Kraft- und Kanalisationsleitungen, Mängel der Waschküche und dergleichen, keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten.

11.    Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Er verpflichtet sich, diesen Zustand zu erhalten, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und diesen nach Beendigung des Mietverhältnisses in gleich gutem Zustand zurückzustellen.

12.    Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand und die für diesen bestimmten Zu- und Ableitungen, Einrichtungen und Geräte, insbesondere die Wasser-, Abwasser-, Elektro- und Gasleitungen, die Heizungs- und sanitären Anlagen sowie die Antennenanlagen zu warten, instand zu halten und zu erneuern, sofern es nicht um ernste Schäden des Hauses handelt. Den Mieter trifft die Instandhaltungspflicht gem. § 1096 ABGB. Der Mieter erklärt, den Vermieter aus einer Verletzung dieser Instandhaltungspflicht schad- und klaglos zu halten.

13.    Der Mieter ist verpflichtet, für das Mietobjekt auf die Dauer des Mietverhältnisses eine Wohnungsversicherung abzuschließen.

14.    Dem Mieter ist es nicht gestattet, bauliche Veränderungen innerhalb oder außerhalb des Mietobjektes vorzunehmen.

15.    Der Mieter mietet das Mietobjekt zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse, wobei ihm vom Vermieter das Recht eingeräumt wurde, höchstens ... weitere Personen als Mitbewohner aufzunehmen.

16.    Eine weitere Unter- oder Weitervermietung oder sonstige Überlassungen, ganz oder teilweise, in welcher Form auch immer, an Dritte, ist nicht gestattet. Dem Mieter steht auch nicht das Recht zu, die Rechte aus diesem Vertrag an dritte Personen abzutreten.

17.    Der Vermieter hat das Recht, das Mietobjekt tagsüber zwischen 8:00 und 18:00 persönlich oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person zu betreten und zu prüfen, ob sich dieses im vertragsgemäßen Zustand befindet. Die Besichtigung des Mietobjektes hat der Vermieter dem Mieter mindestens drei Tage vorher schriftlich oder telefonisch anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Elementarereignissen, ist es dem Vermieter gestattet, auch ohne vorherige Anmeldung das Mietobjekt zu betreten. Der Mieter gestattet dem Vermieter oder dessen bevollmächtigten Vertreter überdies während der Kündigungszeit die Wohnung mit Mietinteressenten zum Zweck der Neuvermietung gegen vorherige telefonische Terminvereinbarung zu besichtigen.

18.    Der Mieter hat dem Vermieter eine Kaution in Höhe von EUR (...) in bar für die Dauer des Mietverhältnisses übergeben.

19.    Die Kaution dient dem Vermieter während der gesamten Mietdauer als Sicherstellung seiner Ansprüche, welche ihm aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der vom Mieter in diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen entstehen, insbesondere zur Abdeckung an rückständigen Mietzinsen, Abgaben, Betriebskosten, Heizkosten, Strom- und Gaskosten, Telefongebühren und Kosten zur Behebung von Schäden an den Bestandsräumen und Einrichtungsgegenständen.
Der Mieter verpflichtet sich, bei teilweisem oder gänzlichem Verbrauch der Kaution diese unverzüglich nach Vorschreibung wieder auf die volle Höhe aufzufüllen.

20.    Die Kaution bzw. der nicht verbrauchte Teil der Kaution samt Zinsen (Eckzinssatz) ist vom Vermieter binnen 1 Monat nach Rückstellung des Mietobjektes in einwandfreiem Zustand und nach Überprüfung der Zahlungsbelege für den Mietzins, Strom, Gas und Telefon an den Mieter oder dessen Bevollmächtigten auszufolgen.

21.    Beide Vertragsparteien haben sich über die Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses vergewissert und erklären, sich über den wahren Wert des Mietobjektes im Klaren zu sein und nehmen die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes zur Kenntnis.

22.    Die Anfechtung (sic!) von allfälligen Gegenforderungen des Mieters gegen die Mietzinsforderung ist ausgeschlossen.

23.    Erklärungen, die auch nur einem der Mieter gegenüber abgegeben werden, wirken auch gegen die übrigen Mieter.

24.    Der ausscheidende Mieter kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters aus seiner Haftung entlassen werden.

25.    Der Mieter verpflichtet sich, die Hausordnung einzuhalten.

26.    Beide Vertragsparteien haben sich für die Gültigkeit dieses Mietvertrages ausdrücklich die Schriftform gemäß § 884 ABGB vorbehalten. Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag sowie die Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit ebenfalls der Schriftform und sind daher nur dann rechtswirksam und verbindlich, wenn die hierüber errichteten Urkunden von beiden Vertragsparteien unterfertigt sind.

27.    Alle Kosten für die Errichtung und Vergebührung dieses Mietvertrages trägt der Mieter.

28.    Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird ausschließlich das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

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