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Rückzahlung des ganzen Finanzierungsbeitrags in der Insolvenz

Der OGH stellt klar, dass ein Finanzierungsbeitrag von der insolventen Bauvereinigung zur Gänze zurückzuzahlen ist. Die Bundesarbeiterkammer hatte für eine Mietpartei diesen Musterprozess geführt.

Die Mietpartei hatte 2015 einen dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unterliegenden Nutzungsvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Sie leistete einen Finanzierungsbeitrag. Bei Finanzierungsbeiträgen des Mieters, die dieser für die Nutzung einer dem WGG unterliegenden Wohnung vereinbarungsgemäß zu zahlen hat, handelt es sich um Mietzinsvorauszahlungen, die wesensmäßig von den Vertragsteilen einem bestimmten bzw bestimmbaren Zeitraum zugeordnet sind.

Nach der Insolvenz der gemeinnützigen Bauvereinigung stellte sich die Frage, ob es sich beim Rückzahlungsanspruch auf den Finanzierungsbeitrag um eine Masseforderungen oder um eine Insolvenzforderung handelt.

Masseforderungen zeichnen sich im Allgemeinen dadurch aus, dass sie nach Insolvenzeröffnung entstehen. Eine Masseforderung ist zur Gänze zurückzuzahlen. Insolvenzforderungen sind hingegen vermögensrechtliche, wenn auch bedingte oder betagte Ansprüche, die einem persönlichen Gläubiger gegen den Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zustehen. Gläubigern von Insolvenzforderungen steht nur eine Quote zu.

Seit der WGG-Novelle 2016 entsteht der Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags nach § 17 Abs 1 WGG erst mit der Auflösung des Bestandvertrags. Erfolgt die Auflösung des Vertrags nach Insolvenzeröffnung, ist der Anspruch daher als Masseforderung anzusehen.

OGH 27.4.2023, 17 Ob 9/23g

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