Wien (OTS) - Kostenpflichtige Internetanbieter müssen den Preis auf der Webpage deutlich angeben. Zusätzlich müssen Preis, Leistung und Infos über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss extra per E-Mail an den Konsumenten gehen. Eine E-Mail mit einem Link zu den Geschäftsbedingungen ist unzureichend. Das bestätigt nun der Oberste Gerichtshof der AK.
Die AK hatte Anfang 2007 eine Klage gegen die IS Internet Service AG, vormals Xentria, eingebracht, die etwa mit vermeintlich kostenlosen SMS und Lebensprognosen warb. Sie entpuppten sich als Kostenfallen. In die Falle vermeintlicher Gratis-Angebote auf den Homepages tappen vor allem Jugendliche hinein. Wer einmal seine Daten abgesendet hat, wird auch schon zur Kassa gebeten. Denn die Preisangaben sieht man nicht am ersten Blick. Sie verstecken sich oft im Kleingedruckten. Wer nicht zahlt, dem wird sofort mit Mehrkosten, Anwaltschreiben und Gerichtsverfahren gedroht.
Der Oberste Gerichtshof stellt nun klar, dass irreführend gestaltete Webseiten mit versteckten Preisangaben gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Kostenpflichtige Webdienste sind also irreführend, wenn sie die Preisangaben nur im Kleingedruckten oder in den Geschäftsbedingungen haben. Preis, Leistung und Rücktrittsbelehrung müssen vor Vertragsabschluss klar vermittelt werden. Eine E-Mail mit einem Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu wenig und auch rechtswidrig.
Tipps der AK
+ Lesen Sie die gesamte Webseite und die Geschäftsbedingungen durch, bevor Sie sich auf Angebote oder Tests einlassen. Das Kleingedruckte gibt’s auch im Internet!
+ Gehen Sie mit Ihren Daten wie Name, Adresse, Telefon sorgsam um. Geben Sie nie persönliche Daten ein, ohne genau nachzulesen, wozu sie benötigt werden.
+ Haben Sie sich auf einer vermeintlichen Gratisseite angemeldet oder haben Sie eine Zahlungsaufforderung bekommen, nutzen Sie sofort Ihr Rücktrittsrecht laut Konsumentenschutzgesetz. Machen Sie das schriftlich und eingeschrieben.
Mehr Informationen dazu und einen Musterbrief für das Rücktrittsschreiben finden Sie auf der AK Homepage.
AK Erfolg: Aus für versteckte Preisangaben im Internet
Deutliche Informationen über Preis, Leistung und Rücktrittsrechte müssen klar ersichtlich sein und zwar vor Vertragsabschluss - Oberster Gerichtshof gibt AK Recht
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Erfolge gegen Kostenfallen im Internet - 6.6.2007
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1598