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Buchinger: Unlautere Geschäftspraktiken können effektiver bekämpft werden

Aggressive Geschäftspraktiken werden klagbar

Wien (BMSK) - Nach intensiven Verhandlungen zwischen Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger und Wirtschaftsminister Martin Bartenstein passierte die Regierungsvorlage der UWG-Novelle 2007, mit der die EG Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt wird, heute den Ministerrat. Am Zustandekommen der Einigung war Justizministerin Maria Berger maßgeblich beteiligt. "Die zähen Verhandlungen im Sinne der KonsumentInnen haben sich gelohnt", so Konsumentenschutzminister Buchinger. "Die effektive Rechtsdurchsetzung zu Gunsten der KonsumentInnen, aber auch zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs, konnte in einigen Punkten noch verbessert werden", freut sich Buchinger. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) kann ab 12.12.2007 nicht nur wie bisher bei irreführender Werbung eine Unterlassungsklage gegen unseriöse Unternehmen einbringen, sondern zusätzlich auch bei aggressiven Geschäftspraktiken. Wenn also etwa ein Unternehmen den Konsumenten zur sofortigen Zahlung oder zur Rücksendung eines unbestellterweise erhaltenen Produkts auffordert, oder beispielsweise im Fall einer aggressiven, an Kinder gerichteten Werbung, die mit Kaufaufforderungen einhergeht, kann der VKI zukünftig noch besser gegen derartige Praktiken vorgehen.

Zudem sollen noch vor der Verabschiedung der Novelle im Nationalrat zwei weitere Punkte geregelt werden:

Zum einen soll künftig ein wegen eines UWG Verstoßes verurteilter Unternehmer die Kosten dem Kläger vorweg erlegen, damit die Veröffentlichung des Urteils zur Information der Allgemeinheit auf Kosten des Verurteilten sichergestellt werden kann.
Die zweite Verbesserung betrifft den Anspruch eines klagsbefugten Verbandes (z.B. AK und VKI), von Post- oder TelekommunikationsanbieterInnen über Name und Adresse unseriöser UnternehmerInnen informiert zu werden, damit diese - falls sie sich hinter einer Telefonnummer oder einem Postfach verstecken wollen - vor Gericht belangt werden können. Auf die rechtliche Lösung beider Punkte haben sich die Minister Buchinger und Bartenstein unter Vermittlung von Justizministerin Maria Berger geeinigt.

Wirtschaftsminister stellt sich gegen zusätzliche Verbesserungen beim Kampf gegen Internetkriminalität

Kein Verständnis hat Buchinger allerdings dafür, dass der Wirtschaftsminister trotz der vom Nationalrat bereits im März 2007 einstimmig beschlossenen Entschließung über ein Maßnahmenpaket gegen Internet-Kriminalität bis zum Schluss seine Zustimmung zur Abschöpfung von zu Unrecht lukrierten Gewinnen verweigert hat. Damit ist vorerst ein wirksames Mittel gegen unseriöses und rechtswidriges Abkassieren im Internet blockiert. "Ich fordere den Wirtschaftsminister nachdrücklich auf, dieses Instrument im Herbst 2007 im Rahmen einer großen UWG Novelle ernsthaft auf Basis der von mir vorgelegten Vorschläge zu prüfen und konstruktiven Lösungen im Interesse der KonsumentInnen und auch seriöser Unternehmen nicht weiter entgegenzustehen", so Konsumentenschutzminister Buchinger abschließend.

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Wien (BMSG/STS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag von Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek eine Unterlassungsklage gegen eine Gesellschaft erhoben, die mit Telefonanrufen auf den Verkauf von Lottoscheinen oder auf die Teilnahme an Spielergemeinschaften abzielt. Betroffene Konsumenten beanstanden dabei insbesondere, dass sie der Gesellschaft ihre Einwilligung zu Anrufen für Werbezwecke nicht erteilt haben. "Diese Anrufe werden zum einen als Belästigung empfunden und zum anderen besteht massive Überrumpelungsgefahr. Die Gesellschaft nützt diese Anrufe nämlich nicht nur, um ihre Leistungen vorzustellen, sondern sie bemüht sich bereits während dieses ersten Kontaktes, die Angerufenen zum Erwerb von Lottoscheinen, deren Preis sie als besonders günstig darstellt, zu überreden. Auch versucht diese Gesellschaft, die Kontodaten der Angerufenen zu erfragen, um den Preis der Teilnahmescheine abbuchen zu können", kritisiert Dolinschek.

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