OLG Linz bestätigt Irreführung durch „Spar Frozen Yogurt“
Der VKI klagte Spar Frozen Yogurt.
Der VKI klagte Spar Frozen Yogurt.
Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.
Die VERBUND AG (VERBUND) hat am 01.05.2022 eine Preisanpassung auf Grundlage einer, aus Sicht des VKI, unzulässigen Preisanpassungsklausel durchgeführt. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigt die Rechtsansicht des VKI. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Unser Ö-Bonus Club GmbH wegen mehrerer Klauseln in den AGB ihres Kundenbindungsprogramms (jö Bonus Club) geklagt.
Der VKI klagte wegen irreführender Aufmachung von „Römerquelle bio limo leicht“.
Im Auftrag des Sozialministeriums vertritt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in mehreren Musterprozessen gegen T-Mobile Konsument:innen bei der Rückforderung der Servicepauschale. Jetzt kam es in zwei vom VKI geführten Verfahren zu erstinstanzlichen Entscheidungen. In beiden Fällen beurteilte das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) Wien die Einhebung der Servicepauschale als unzulässig. Die Urteile sind rechtskräftig.
Der VKI klagte wegen irreführender Aufmachung von „Spar Frozen Yogurt“. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG (WEV) hatte ihre Kund:innen im September 2022 auf den Tarif "OPTIMA Entspannt" umgestellt, sofern diese nicht ausdrücklich widersprochen haben. Dieses Vorgehen war aus Sicht des VKI unzulässig.
Der Digital Markets Act (DMA) sieht regulatorische Einschränkungen für sogenannte "Gatekeeper" - Plattformdienste mit erheblicher Marktmacht - vor und ist seit 7. März 2024 für 22 Dienste von sechs Gatekeepern, ua Amazon, Apple, Meta und Microsoft, wirksam. Wir stellen die Regelungen im Überblick dar.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DrinkStar GmbH wegen einer irreführenden Produktaufmachung geklagt.
Der VKI hatte die Hofer KG wegen aus Sicht des VKI unzulässiger Statt-Preisen geklagt. Zu einem Urteil dazu kam es nicht: Hofer schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich ab und verpflichtete sich darin, dass inkriminierte Verhalten zu unterlassen.
Irreführende Werbung von AUA mit "CO2 neutralen Flügen". Der VKI hatte AUA wegen irreführender Werbung geklagt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Rechtskräftiger Exekutionsbewilligungsbeschluss wegen zahlreicher Verstöße gegen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI
Der VKI hatte die XXXLutz KG (XXXLutz) geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information. Das LG Wels gab dem VKI Recht und beurteilte die Werbung als irreführend.
Der VKI hatte die XXXLutz KG geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information. Das LG Wels gab dem VKI Recht und beurteilte die Werbung als irreführend.
Der VKI verzeichnet erneut einen Erfolg im Kampf gegen Mogelpackungen. Im Auftrag des Sozialministeriums hatte der Verein die in den Niederlanden ansässige Princes Foods B.V. wegen der von ihr unter der Marke „Vier Diamanten“ vertriebenen Gourmet Tiefkühl-Thunfischstäbchen geklagt.
IKEA verpflichtete sich vor Gericht zur Unterlassung.
Irreführende Gösser-Werbung mit „CO2 neutral gebraut“: Der VKI hatte die Brau Union wegen irreführender Werbung geklagt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das OLG Wien bestätigte nun in zweiter Instanz das Vorliegen einer wettbewerbswidriger Mogelpackung.
Bei einem neuen VW Golf 8 kam es bereits nach wenigen Wochen wiederholt zu Störungen der elektronischen Funktionen. Der Mangel konnte im Rahmen von Softwareupdates durch den Vertragshändler nicht behoben werden. Daraufhin machte der Konsument gerichtlich Gewährleistungsansprüche geltend.
Presseaussendung - Abgasskandal: Klarstellung durch OGH und Klärung für Sammelverfahren verhindert
Der VKI klagte den Optiker Pearle wegen des von ihm als „gratis“ beworbenen Premium Sehtests und beendete das Verfahren mit Vergleich.
Die Hartlauer Handelsgesellschaft m.b.H (Hartlauer) warb mit Markenbrillen um 0,- Euro. Dass der Erhalt der Gratisbrille mit dem Abschluss einer Brillenversicherung verknüpft war, ging aus der Werbung allerdings nur unzureichend hervor. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) sah darin eine Irreführung und klagte im Auftrag des Sozialministeriums. Das Verfahren endete nun mit einem Vergleich: Hartlauer darf bei sogenannten „Koppelungsangeboten“ Brillen künftig nicht blickfangartig mit 0,- Euro bewerben, ohne ausreichend deutlich auf sonstige finanzielle Belastungen hinzuweisen.
Der VKI klagte zwei deutsche Gesellschaften, den Hersteller von Infrarotheizungen und die Gesellschaft, die für den Hersteller den Vertrieb übernahm, wegen einer irreführenden Werbung mit dem durchgestrichenen UVP.
Die kostenlose Anmeldung über den VKI war bis 31.12.2022 möglich.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen diverser Werbeschaltungen mit einem „Null-Euro“-Handy geklagt. In der Werbung war nach Ansicht des VKI nicht oder nicht ausreichend auf die Servicepauschale, die Aktivierungsgebühr, die 24-monatige Bindungsdauer und den Tarif hingewiesen worden. Das Handelsgericht (HG) Wien bestätigte jetzt eine irreführende Geschäftspraktik. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Neuro Socks GmbH (Neuro Socks) wegen irreführender Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben geklagt. Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gab dem VKI Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Neuro Socks GmbH (Neuro Socks) wegen irreführender Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben geklagt. Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gab dem VKI Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums T-Mobile wegen der Befristung einer Aktion geklagt, bei der nach Ende der Aktion Kundinnen und Kunden weiterhin denselben oder sogar noch einen höheren Aktionsnachlass bekamen. Das HG Wien bestätigte die Irreführung der ursprünglichen Werbung.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums T-Mobile wegen der Befristung einer Aktion geklagt, bei der nach Ende der Aktion Kundinnen und Kunden weiterhin denselben oder sogar noch einen höheren Aktionsnachlass bekamen. Das HG Wien bestätigte die Irreführung der ursprünglichen Werbung.
HG Wien bestätigt irreführende Verpackungsgröße
HG Wien bestätigt irreführende Verpackungsgröße
OLG Wien beurteilte Werbung für Pro Flex-Abovertrag um 9,90 Euro als unzulässig
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die T-Mobile Austria GmbH (Magenta) geklagt. Die Klage richtete sich gegen die Bewerbung eines Mobiltelefons um „0 Euro“, wenn der Tarif, mit dem dieses Handy angeboten wird, tatsächlich um 10 Euro pro Monat mehr kostet als der vergleichbare Tarif ohne Handy. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI und das Vorliegen einer irreführenden Geschäftspraktik.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die T-Mobile Austria GmbH (T-Mobile) geklagt. Im einzigen Punkt, der noch vom OGH zu entscheiden war, ging es um die Werbung eines Mobiltelefons um „0 Euro“ bzw „€ 0“. Für den OGH ist dies irreführend, weil das Mobiltelefon unter Berücksichtigung der Mindestvertragsdauer mindestens 240 EUR kostet.
Bezirksgericht Klagenfurt bestätigt Materialfehler nach dem Produkthaftungsgesetz und spricht Schmerzengeld zu
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Der VKI hatte die SmileDirectClub DEU GmbH geklagt. Das Unternehmen bewarb Zahnkorrekturen mit einem zu niedrigen Preis. Außerdem fehlten bei der Werbung für eine Ratenzahlung die gesetzlich notwenigen Informationen, wie der Zinssatz oder der zu zahlende Gesamtbetrag. Das Handelsgericht (HG) Wien gab der Unterlassungsklage des VKI statt.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums eine Gewerbetreibende, die einen „Corona-Imprägnierspray“ unter dem Namen „MIHESA“ vertrieb. Anlass für die Klage war die undifferenzierte Bewerbung des Produkts, dass es das Covid-19 Infektionsrisiko senke. Das Landesgericht Korneuburg bestätigte: Es fehlt an wissenschaftlichen Belegen für den behaupteten Schutz gegen eine primäre Infektion (dh Übertragung durch Einatmen infektiöser Viruspartikeln).
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums eine Gewerbetreibende, die einen „Corona-Imprägnierspray“ unter dem Namen „MIHESA“ vertrieb. Anlass für die Klage war die undifferenzierte Bewerbung des Produkts, dass es das Covid-19 Infektionsrisiko senke. Das Landesgericht Korneuburg bestätigte: Es fehlt an wissenschaftlichen Belegen für den behaupteten Schutz gegen eine primäre Infektion (dh Übertragung durch Einatmen infektiöser Viruspartikeln).
In einem im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren des VKI bejahte der OGH erstmals das Vorliegen einer irreführenden Werbung, wenn der beworbene Rabatt nach Ablauf des befristeten Sonderangebots ohne jede Unterbrechung weiterhin gewährt wird. Im konkreten Anlassfall wurde das Verfahren zurück an das erstinstanzliche Gericht verwiesen, weil noch Tatsachenfeststellungen zu den Tarifmodellen der beklagten T-Mobile Austria GmbH (T-Mobile) fehlten. Bereits in der zweiten Instanz vom OLG Wien rechtskräftig wurde darüber entschieden, dass die blickfangartige Werbung mit dem Wort „gratis“ irreführend ist, wenn in Wahrheit auch eine Servicepauschale und ein Aktivierungsentgelt zu zahlen sind, darauf aber nicht ausreichend deutlich hingewiesen wird.
In einem im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren des VKI bejahte der OGH erstmals das Vorliegen einer irreführenden Werbung, wenn der beworbene Rabatt nach Ablauf des befristeten Sonderangebots ohne jede Unterbrechung weiterhin gewährt wird. Im konkreten Anlassfall wurde das Verfahren zurück an das erstinstanzliche Gericht verwiesen, weil noch Tatsachenfeststellungen zu den Tarifmodellen der beklagten T-Mobile Austria GmbH (T-Mobile) fehlten. Bereits in der zweiten Instanz vom OLG Wien rechtskräftig wurde darüber entschieden, dass die blickfangartige Werbung mit dem Wort „gratis“ irreführend ist, wenn in Wahrheit auch eine Servicepauschale und ein Aktivierungsentgelt zu zahlen sind, darauf aber nicht ausreichend deutlich hingewiesen wird.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die T-Mobile Austria GmbH (T-Mobile) wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens geklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab der Klage des VKI rechtskräftig statt. In der Folge verstieß T-Mobile aber mehrmals gegen das Urteil, weshalb der VKI bereits zwei Exekutionsanträge einbrachte. Nach einem aktuellen Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien muss T-Mobile nun 60.000 Euro Strafe zahlen. Der Exekutionsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Ein Verbraucher, der infolge einer wettbewerbswidrigen (hier: irreführenden) Handlung einen Vermögensschaden erlitten hat, kann den Unternehmer klagen.
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