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Buchinger: UWG-Novelle stärkt Verbraucherschutz in Österreich

Stärkung der Position des VKI bei Konsumentenschutzklagen

Die Regierungsvorlage zum UWG hat den Wirtschaftsausschuss im Nationalrat erfolgreich passiert. Die Novelle setzt im Wesentlichen die EG Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die in Brüssel gemeinsam von Wirtschafts- und Konsumentenschutzministerium verhandelt worden ist, um. "Ich freue mich, dass die Wirtschaft gesehen hat, dass die Forderungen der Konsumentenschutzseite eine sinnvolle Verbesserung im Sinne eines für Unternehmen und KonsumentInnen fairen Wettbewerbs darstellen", freut sich Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger. Neu ist zudem, dass der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Zukunft nicht nur - wie bereits derzeit möglich - irreführende Verhaltensweisen, sondern auch aggressive Praktiken mit Unterlassungsklagen verfolgen kann. ****

"Ich hoffe, dass auch die bevorstehenden Verhandlungen über die Gewinnabschöpfung und die Einbeziehung der Anbieter periodischer Medien und Call Center in den Kreis der Auskunftspflichtigen ebenso konstruktiv und engagiert betrieben werden", so Konsumentenschutzminister Buchinger.

Die aktuelle Novelle führt aus Konsumentenschutzsicht dazu, dass gewisse Verhaltensweisen von Unternehmern, die in einer schwarzen Liste im Anhang zum UWG angeführt sind, ohne weitere Prüfung der Auswirkungen auf den Wettbewerb als unlauter gelten werden. Dies betrifft z.B. Angebote, die als gratis oder ähnlich beschrieben sind, dann aber mit Kosten für KonsumentInnen verbunden sind.
Neu ist auch, dass der VKI in Zukunft nicht nur - wie bereits derzeit - irreführende Verhaltensweisen, sondern auch aggressive Praktiken mit Unterlassungsklage verfolgen kann.

Zwtl.: Bessere Auskunftspflichten

Darüber hinaus hat Konsumentenschutzminister Buchinger weitere Verbesserungen zu Gunsten der KonsumentInnen erreicht: Die Sozialpartnerverbände, der VKI, der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und die Bundeswettbewerbsbehörde können zukünftig bei Post- und Telekommunikationsbetreibern Auskunft über Name und Adresse jener Unternehmen verlangen, die sich hinter Telefonnummern oder Postfächern verstecken und unlautere Angebote oder Werbung zu Lasten der KonsumentInnen platzieren.
"In den bevorstehenden Verhandlungen einer großen UWG Reform, die ab Herbst 2008 ansteht, muss freilich an Verbesserungen noch gearbeitet werden. Aus konsumentenpolitischer Sicht müssen auch die Anbieter periodischer Medien und Call Center in den Kreis der Auskunftspflichtigen aufgenommen werden, da auch über bezahlte Inserate und Call Center zweifelhafte Angebote transportiert werden", stellt Konsumentenschutzminister Buchinger klar.

Eine weitere Verbesserung konnte auch bei der Durchführung der Veröffentlichung eines Urteils erreicht werden, mit dem Unternehmen zur Unterlassung rechtswidriger Verhaltensweisen verpflichtet werden. Unternehmen müssen nämlich die Kosten vorauszahlen, wenn der Verband dies beantragt. Ansonsten besteht nämlich die Gefahr, dass der Verband auf den Kosten sitzen bleibt, wenn der Unternehmer zahlungsunfähig ist.

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Wien (BMSG/STS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag von Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek eine Unterlassungsklage gegen eine Gesellschaft erhoben, die mit Telefonanrufen auf den Verkauf von Lottoscheinen oder auf die Teilnahme an Spielergemeinschaften abzielt. Betroffene Konsumenten beanstanden dabei insbesondere, dass sie der Gesellschaft ihre Einwilligung zu Anrufen für Werbezwecke nicht erteilt haben. "Diese Anrufe werden zum einen als Belästigung empfunden und zum anderen besteht massive Überrumpelungsgefahr. Die Gesellschaft nützt diese Anrufe nämlich nicht nur, um ihre Leistungen vorzustellen, sondern sie bemüht sich bereits während dieses ersten Kontaktes, die Angerufenen zum Erwerb von Lottoscheinen, deren Preis sie als besonders günstig darstellt, zu überreden. Auch versucht diese Gesellschaft, die Kontodaten der Angerufenen zu erfragen, um den Preis der Teilnahmescheine abbuchen zu können", kritisiert Dolinschek.

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