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APA: Ebay - Verbraucher haben auch bei Internetauktionen Rücktrittsrecht

VKI: Fernabsatzgesetz laut Urteil des Bezirksgericht Wiener

Neustadt auch für eBay anwendbar - Internetauktionen nicht

Versteigerungen in Sinn des Konsumentenschutzgesetzes

Wien (APA) - Verbraucher haben auch bei Internetauktionen -  etwa beim Internet-Kaufhaus eBay - ein Rücktrittsrecht, zumal das Fernabsatzgesetz auch bei Internetauktionen anwendbar ist. Das hat das Bezirksgericht Wiener Neustadt in einem Verfahren entschieden, das der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführt hat.

   Weiters sind Unternehmer, die ihre Waren über eBay oder andere Plattformen anbieten, verpflichtet, den gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten nachzukommen, geht aus dem Urteil weiter hervor. Bei Auktionen auf der Internet-Plattform eBay handelt es sich damit nicht um Versteigerungen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

   Das Urteil habe "erhebliche Auswirkungen auf Verbraucher" und biete Konsumenten "massive Vorteile", meinte Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek (B).

   Der Anlassfall für das Urteil: Ein Kläger hatte laut VKI über eBay ein Motorrad erworben, das sich bei der technischen Überprüfung als mangelhaft herausstellte. Nachdem der Verkäufer eine Preisminderung abgelehnt hatte, erklärte der Verbraucher gemäß Konsumentenschutzgesetz den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies wurde laut VKI vom Verkäufer aber mit der Begründung abgelehnt, dass er kein Unternehmer sei, womit das Konsumentenschutzgesetz keine Anwendung finde.

   Selbst bei Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes wäre der Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt, da es dieses Recht bei Versteigerungen nicht gibt, so der VKI in einer Pressemitteilung. Das Gericht habe den Beklagten, der in zwei Monaten mehrere Motorräder und Zuberhörteile verkauft hatte, als Unternehmer angesehen. Außerdem handle es sich bei einer eBay-Auktion nicht um eine Versteigerung im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, da der Vertrag nicht durch Zuschlag, sondern durch Annahme eines verbindlichen Verkaufsanbots durch den Höchstbietenden zustande komme.

   Das Bezirksgericht Wiener Neustadt ist in seinem Urteil einer Argumentation des deutschen Bundesgerichthofs gefolgt, der bereits 2004 in diesem Sinne entschieden hatte.

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Dolinschek erteilt Klagsauftrag gegen unerwünschte Telefonwerbung

Wien (BMSG/STS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag von Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek eine Unterlassungsklage gegen eine Gesellschaft erhoben, die mit Telefonanrufen auf den Verkauf von Lottoscheinen oder auf die Teilnahme an Spielergemeinschaften abzielt. Betroffene Konsumenten beanstanden dabei insbesondere, dass sie der Gesellschaft ihre Einwilligung zu Anrufen für Werbezwecke nicht erteilt haben. "Diese Anrufe werden zum einen als Belästigung empfunden und zum anderen besteht massive Überrumpelungsgefahr. Die Gesellschaft nützt diese Anrufe nämlich nicht nur, um ihre Leistungen vorzustellen, sondern sie bemüht sich bereits während dieses ersten Kontaktes, die Angerufenen zum Erwerb von Lottoscheinen, deren Preis sie als besonders günstig darstellt, zu überreden. Auch versucht diese Gesellschaft, die Kontodaten der Angerufenen zu erfragen, um den Preis der Teilnahmescheine abbuchen zu können", kritisiert Dolinschek.

unterstützt durch das

Sozialministerium
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