Ebenso unzulässig ist eine Vertragsverlängerungsklausel ohne Verpflichtung den Verbraucher bei Beginn der Widerspruchsfrist auf die Bedeutung eines Schweigens hinzuweisen.
Der VKI ging im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich gegen zwei Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallvorsorge (AUVB 2006) der Generali Versicherung AG vor:
Betroffen war vor allem eine Klausel, die eine Leistungseinschränkung bzw. Prämienerhöhung bei Unfallversicherungen vorsah, wenn der Versicherungsnehmer das 70. Lebensjahr vollendet. Sofern ein Widerspruch innerhalb eines Monats unterlassen werde, würden diese Änderungen gelten.
Das Oberlandesgericht Wien beurteilt die Klausel als gesetzwidrig. Die Klausel enthält keine Verpflichtung, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass ein einmonatiges Schweigen als Zustimmung zur Vertragsänderung gilt. Aus demselben Grund wurde auch eine Klausel zur Vertrgsverlängerung vom Gericht beanstandet.
Wenn das Urteil rechtskräftig wird, sind Forderungen von Konsumenten realistisch, da die Basis für eine Leistungseinschränkung und/oder Prämienerhöhung ab dem 70. Lebensjahr wegfällt.
OLG Wien 15.6.2016, 4 R 62/16s
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien