UNIQA hat für ihre Kund:innen das Kundenbindungsprogramm „myUNIQA plus“ eingerichtet. Dieses bietet Kund:innen Begünstigungen, wie einen myUNIQA plus Bonus bei Schadenfreiheit. Die Teilnahme zum Kundenbindungsprogramm myUNIQA plus setzt die Anmeldung zum elektronischen Postfach und die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation voraus, um den Schadenfrei-Bonus in der Höhe von 5 % (bzw. bei Versicherungsnehmer:innen unter 26 Jahren 10 %) zu erhalten.
Bereits vor Einrichtung des Kundenbindungsprogramms myUNIQA plus hatte UNIQA für ihre Kund:innen den Vorteilsclub „QualitätsPartnerschaft“ eingerichtet, der für Schadenfreiheit einen Bonus in derselben Prozentsatzhöhe zu im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wie myUNIQA plus vorsah, aber nicht die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation und dem elektronischen Postfach voraussetzte.
Der VKI hat die UNIQA wegen deren Klauseln geklagt, die die Möglichkeit, den Schadenfreibonus zu bekommen an eine Zustimmung der Kund:innen zur elektronischen Kommunikation knüpfen.
Der OGH beurteilte alle vier vom VKI eingeklagten Klauseln als unzulässig:
Klausel 1 (Punkt 2.1. der AGB myUNIQA plus):
„Der Kunde muss sich auf dem Kundenportal myUNIQA registriert haben und zum elektronischen Postfach angemeldet sein.“
Gemäß § 5a Abs 1 VersVG bedarf die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen. Nach § 15a Abs 1 VersVG kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung nicht berufen, die von der Vorschrift des § 5a VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht.
Wie der OGH ausführt, verbleibt dem:der Versicherungsnehmer:in kein Wahlrecht hinsichtlich der bevorzugten Kommunikationsform, sondern ihm:ihr werden in kundenfeindlichster Sicht wirtschaftlich unverhältnismäßige Folgen für die Verweigerung der elektronischen Kommunikation auferlegt, weshalb ein Verstoß gegen § 5a Abs 1 VersVG vorliegt.
Klausel 2 (Punkt 3.3 der AGB myUNIQA plus):
„Die Teilnahme endet mit dem Zeitpunkt, ab dem die unter Punkt 2.1. geregelten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder der Kunde einer Herabsetzung des myUNIQA plus Bonus unter den Voraussetzungen des Punktes 8.2. widerspricht.“
Da die Klauseln 1 und 4 unwirksam sind, führt dies – wie das auch die Vorinstanzen richtig erkannt haben – laut OGH auch zur Unzulässigkeit der Klausel 2, die auf die Klauseln 1 und 4 verweist. Nach der Rechtsprechung des OGH hat der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk zwingend die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge (RS0122040 [T31]).
Klausel 3 (Punkt 3.2 der AGB myUNIQA plus):
„UNIQA kann myUNIQA plus zu jedem Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Wochen in geschriebener Form kündigen.“
Wie der OGH ausführt, ist das Kundenbindungsprogramm aufgrund des (ua) damit geschaffenen Anreizes, Versicherungsverträge mit UNIQA abzuschließen, in das vertragliche Austauschverhältnis einzubeziehen, die Versicherungsverträge und das Kundenbindungsprogramm sind somit als Einheit zu betrachten.
Das in der Klausel 3 enthaltene Kündigungsrecht ist an keine Bedingungen geknüpft und ermöglicht es UNIQA, das Kundenbindungsprogramm grundlos und unabhängig von den Versicherungsverträgen, in deren Austauschverhältnis es aber einbezogen ist, zu kündigen.
Eine Kündigung des Kundenbindungsprogramms führt zum Wegfall des Bonus und damit zu einer Änderung der von UNIQA – hier im Fall der Schadenfreiheit – ihren Versicherungsnehmer:innen zu erbringenden Leistung. Die Klausel gewährt UNIQA somit in Hinblick auf die als Einheit zu betrachtende Gesamtvertragsbeziehung ein einseitiges Leistungsänderungsrecht, ohne die hierzu berechtigenden Gründe anzuführen. Eine sachliche Rechtfertigung für dieses einseitige Leistungsänderungsrecht ist laut OGH nicht ersichtlich.
Dass den Kund:innen selbst auch eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird, ändert – wie der OGH weiter ausführt – nichts an der fehlenden Äquivalenz, ist doch für die Kund:innen mit der Kündigung allein der Verlust des Schadenfreibonus verbunden. Kund:innen werden daher davon in der Regel keinen Gebrauch machen. Da demgegenüber das Kündigungsrecht der Beklagten in ihr freies Ermessen gestellt wird, wird dieses zum Willkürakt (vgl 7 Ob 84/16b).
Die Klausel verstößt somit auch nach Ansicht des OGH gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB und ist unzulässig.
Klausel 4 (Punkt 8.2 der AGB myUNIQA plus):
„UNIQA darf den Prozentsatz der Höhe des myUNIQA plus Bonus in Punkt 6.2 pro Kalenderjahr um maximal 1 % im Vergleich zu dem im Vorjahr gewährten Prozentsatz absenken. UNIQA wird dem Kunden die beabsichtigte Herabsetzung durch Mitteilung in sein Kundenportal myUNIQA zur Kenntnis bringen und ihn darauf hinweisen, dass die Herabsetzung in Kraft tritt, wenn er ihr nicht binnen 12 Wochen widerspricht. Der Widerspruch des Kunden gilt als Beendigungsgrund (Punkt 3.3.).“
Die Parteien und die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, die Klausel ermögliche es UNIQA, den Bonus zum Beispiel von 5 % der Bemessungsgrundlage auf 4 % zu reduzieren.
Laut OGH bleibt es aber unklar, ob die Klausel – wie im bisherigen Verfahren angenommen – eine Prozentpunkt-reduktion (zB von 5 % auf 4 % der Bemessungsgrundlage) oder – wofür der eigentliche Wortlaut der Klausel durch die Verwendung des %-Zeichens statt des Begriffs Prozentpunkt spräche – bloß eine prozentuale Reduzierung des Bonus um 1 % (zB von 5 % auf 4,95 %) ermöglicht.
Die Klausel verstößt nach Ansicht des OGH daher gegen § 6 Abs 3 KSchG und ist unzulässig.
Bei Heranziehung des übereinstimmenden Verständnisses im bisherigen Verfahren käme – wie der OGH weiter ausführt – hinzu:
Für die Versicherungsnehmer:innen von UNIQA besteht nur die Möglichkeit, die Herabsetzung zu akzeptieren oder nicht mehr am Kundenbindungsprogramm teilzunehmen und den Anspruch auf den Schadenfreibonus zu verlieren, zumal nach Punkt 3.3 der AGB (Klausel 2) die Teilnahme am Kundenbindungsprogramm im Fall des Widerspruchs endet.
Die Klausel ermöglichte es UNIQA in kundenfeindlichster Auslegung gegenüber einzelnen Versicherungsnehmer:innen den Bonus (schrittweise) zu reduzieren, obwohl anderen Versicherungsnehmer:innen der Bonus in voller Höhe erhalten bliebe. Warum es UNIQA überlassen sein sollte, zwar den Schadenfreibonus anzubieten, dann aber dem:der Versicherungsnehmer:in keinen Anspruch darauf zuzugestehen, wäre angesichts dessen, dass die Vertragsverhältnisse als Einheit zu betrachten sind, nicht nachvollziehbar. Um am Kundenbindungsprogramm teilzunehmen, muss der:die Versicherungsnehmer:in diverse Voraussetzungen erfüllen (zB bestimmte Prämienhöhe). Es trifft daher nicht zu, dass er:sie selbst keine Gegenleistung erbringt (vgl 4 Ob 102/23p).
Durch die Klausel ist es UNIQA möglich, ohne die hierfür maßgeblichen Gründe anzuführen, den Prozentsatz der Höhe des Bonus jährlich zu reduzieren, ihre Leistung also in diesem Umfang einseitig zu ändern. Bei einer – von den Parteien als vom Klauselwortlaut gedeckt erachteten – Reduzierung von 5 % auf 4 % der Bemessungsgrundlage entspräche die Reduzierung 20 % des Leistungsversprechens bei Schadenfreiheit, was nicht als geringfügig angesehen werden könnte.
Der OGH beurteilte daher auch Klausel 4 als unzulässig.
Leistungsfrist:
UNIQA hat vom OGH drei Monate Zeit bekommen, um ihre AGB zu ändern. Diese Leistungsfrist bezieht sich sowohl auf das Verwenden der Klauseln (oder sinngleichen Klauseln) als auch auf das "Sich-Berufen" auf die Klauseln (oder sinngleiche Klauseln).
OGH 19.11.2025, 7 Ob 115/25z
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien
