Der OGH sprach aus, dass nur die Verwendung solcher Klauseln untersagt werden kann, die jemand tatsächlich verwendete oder zu verwenden beabsichtigte. Sind aber ebenfalls in der Klage geltend gemachte Klauseln mit den tatsächlich verwendeten Klauseln sinngleich, ist dem Unterlassungsbegehren in Bezug auf die Verwendung dieser sinngleicher Klauseln stattzugeben.
Der VKI klagte im Auftrag des BMSK die Allgemeine Bausparkasse wegen der Verwendung einer einseitigen Aufrundungsklausel (Zinssatz "aufrundet auf volle 1/8 %"). Allerdings konnte der VKI im Verfahren die tatsächliche Verwendung der Klausel in exakt dieser Form nicht beweisen. Jedoch verwendete die beklagte Partei in ihren ABB mit Stand Mai 1999 eine sinngleiche Klausel, ebenso in einem im Jahr 2000 ausgestellten Schuldschein, da jeweils eine Aufrundung auf 1/8 % vorgeschrieben war. Mit Oktober 2000 ging die beklagte Partei von der Aufrundung auf volle 1/8 % ab und sah eine kaufmännische Rundung vor.
Mit seiner Klage begehrte der VKI von der Beklagten, es zu unterlassen, die Klausel, deren Verwendung er in Folge nicht beweisen konnte, oder sinngleiche zu verwenden und sich darauf zu berufen. Die Rundungsklausel sei aufgrund ihrer Einseitigkeit gesetzwidrig (vor allem Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG). In der Folge ergänzte der VKI das Klagebegehren, indem er bei der Verwendung sinngleicher Klausel noch demonstrativ Klauseln auflistete, die von der Beklagten tatsächlich verwendet wurden.
Die erste und zweite Instanz gaben dem VKI zur Gänze Recht.
Der Oberste Gerichtshof sah die Rundungsklausel im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung ebenfalls als gesetzwidrig an. Der OGH hielt aber ausdrücklich fest, dass Verwendern von unzulässigen Klauseln nur die Verwendung solcher Klausel untersagt werden kann, die sie tatsächlich verwendeten oder zu verwenden beabsichtigten. Sämtliche vom VKI geltend gemachten Klauseln können als sinngleich angesehen werden, weshalb zwar das auf die Unterlassung der anfangs inkriminierten Klausel gerichtete Begehren abzuweisen, dagegen das auf die Unterlassung der beiden hinzugefügten Klauseln gerichtete Urteil zu bestätigen ist. Der OGH selbst bezeichnet den Erfolg, den die Beklagte mit der Revision erzielte, als "nur symbolisch".
Reaktion der Allgemeinen Bausparkasse:
Die Allgemeine Bausparkasse reagierte nun umgehend auf das OGH-Urteil und teilte dem VKI mit, dass die vom Urteil betroffenen Darlehen rückwirkend korrigiert und entsprechend Zinsengutschriften vorgenommen werden. Die Gutschriften werden den betroffenen Kunden im nächsten Kontoauszug bzw. bei allfälliger vorher erfolgender Kontoabrechnung ersichtlich gemacht.