Eine Konsumentin wurde bei einem Behebungsversuch in einem Bankfoyer äußerst professionell abgelenkt. Dabei wurde zunächst die Karte entwendet und danach der PIN-Code trotz sorgfältigen Abdeckens der Tastatur ausgespäht.
Nach einem aktuellen Urteil des Bezirksgerichtes für Handelsachen Wien (BGHS Wien) haftet die Konsumentin mangels Sorgfaltswidrigkeit nicht für den durch die Täter missbräuchlich behobenen Betrag. Die Bank hat den Schaden zu ersetzen.