Gesetzwidrig erachtete das Handelsgericht vor allem die Verrechnung von Entgelten für die "manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen", sowie die Berechtigung die Verfahren der Zugangsberechtigung einseitig und lediglich nach Mitteilung zu ändern.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 06.02.2018).
OLG Wien, 24.01.2018, 5 R 85/17g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien