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Besprechung - Entschädigung bei Zugverspätung

Neue Rechte für Bahnkunden

Die Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr soll für alle Eisenbahnfahrten und -dienste gelten, das heißt, nicht nur für den grenzüberschreitenden Verkehr, wie es ursprünglich geplant war. Allerdings können die Mitgliedstaaten gewisse Strecken ausnehmen.

Die Bahn-Fahrgastrechte- Verordnung regelt vergleichbar der Fluggastrechte -Verordnung ( VO 261/2004) Entschädigungen für große Verspätungen, die Haftung der Unternehmen für die Fahrgäste und deren Gepäck, den Transport von behinderten Personen sowie die von den Eisenbahnunternehmen bereitzustellenden Informationen.

Das Dritte Eisenbahnpaket, das eine Verordnung und zwei Richtlinien umfasst, wurde am 25.9.2007 vom Europäischen Parlament beschlossen. Der Abschluss des Legislativverfahrens und die Veröffentlichung im Amtsblatt wird etwa Anfang Dezember 2007 erwartet.

Fahrpreiserstattung (Art 17)

So soll der Bahngast bei einer Verspätung ab 60 Minuten ein Viertel des Fahrpreises zurückbekommen, ist der Zug mehr als 120 Minuten verspätet, die Hälfte.

Auch Fahrgäste, die eine Zeitkarte besitzen und die wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle hinnehmen müssen, können eine angemessene Entschädigung verlangen, die in den Entschädigungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens zu regeln ist.

Vom Entschädigungsbetrag dürfen keine Kosten der Finanztransaktion wie Gebühren, Telefonkosten oder Porti abgezogen werden. Die Eisenbahnunternehmen dürfen allerdings vorsehen, dass Beträge unter 4 Euro nicht erstattet werden. Die Bahn kann ihre Kunden in Form von Gutscheinen (allerdings ohne einschränkende Befristungen, oder ähnlichen Bedingungen), allerdings auf Wunsch des Kunden auch bar entschädigen.

Ist schon vor der Abreise klar, dass der Zug um mehr als 60 Minuten verspätet sein wird, so hat der Fahrgast (gemäß Art 16) die Wahl zwischen:

- Erstattung des vollen Fahrpreises unter den Bedingungen, zu denen er entrichtet wurde, für den Teil oder die Teile der Fahrt, die nicht durchgeführt wurden, und für den Teil oder die Teile, die bereits durchgeführt wurden, wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit.

- Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit;

- Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgasts.

Hilfe- und Betreuungsleistungen (Art 18)

Ist der Zug um mehr als 60 Minuten verspätet, muss die Bahn dem Fahrgast kostenlos Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anbieten, sofern diese im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind.

Wird ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten oder ein zusätzlicher Aufenthalt notwendig und ist dies praktisch durchführbar, dann hat das Unternehmen die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen dem Bahnhof und der Unterkunft kostenlos anzubieten, oder wenn der Zug auf der Strecke blockiert ist, die Beförderung vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.

Besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr, so organisiert das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Beförderungsdienst für die Fahrgäste.

Die Eisenbahnunternehmen haben auf Anfrage des Fahrgasts auf der Fahrkarte im jeweiligen Fall zu bestätigen, dass der Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines Anschlusses geführt hat oder ausgefallen ist.

Behinderte und in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen (Art 19ff)

Die Eisenbahnunternehmen und die Bahnhofsbetreiber haben unter aktiver Beteiligung der jeweiligen Interessenvertretungen nichtdiskriminierende Zugangsregeln für die Beförderung von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität aufzustellen. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass Bahnhöfe, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind.

Sonstiges

Die Fahrgäste sind beim Verkauf der Fahrkarten über ihre Fahrgastrechte entsprechend zu informieren (Art 29) und jeder Mitgliedstaat hat eine für die Durchsetzung der Verordnung zuständige Stelle (für die Fluggastrechte ist dies in Österreich beispielsweise das BMVIT) zu benennen. Um die Verordnung auch effektiv durchzustzen, müssen die Mitgliedstaaten abschreckende Sanktionen für Verstöße vorsehen und diese Sanktionen der Kommission melden.

Für Radfahrer interessant ist, dass die Eisenbahnunternehmen den Fahrgästen die Mitnahme von Fahrrädern im Zug zu ermöglichen haben - gegebenenfalls gegen Entgelt- wenn sie leicht zu handhaben sind, dies den betreffenden Schienenverkehrsdienst nicht beeinträchtigt und in den Waggons möglich ist (derzeit besteht nicht in jedem Mitgliedstaat ein solcher Anspruch).

Ein Wermutstropfen liegt in den großzügigen Ausnahmeregelungen (Art 2), die die einzelnen Staaten vorsehen können - so können bis auf die grundlegenden Rechte, wie Haftung, Versicherung, Anspruch auf Beförderung, Sicherheit der Fahrgäste der Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr unbefristet von den neuen Regeln ausgenommen werden.

Im Rahmen des Dritten Eisenbahnpakets wurde auch die Richtlinie über die Zertifizierung von Triebwagenführern beschlossen, die Mindestanforderungen für die Qualifikation und damit die Zertifizierung der Lokführer festlegt.

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur soll eine "weitere Etappe auf dem Weg zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes" am 1.1.2010 darstellen.

Links:
Weitere Details auf der Presseseite des Europaparlaments und das gesamte 3. Eisenbahnpaket zum Download (C6 - 0212/2007, 0213/2007,0214/2007) auf dem EU- Parlamentsserver bzw. dirkekt von hier.

http://www.europarl.europa.eu/news/expert/infopress_page/062-10639-267-09-39-910-20070823IPR09782-24-09-2007-2007-true/default_de.htm http://www.europarl.europa.eu/activities/expert/jointText.do?language=DE#

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