Fluglinien bieten häufig Hin- und Rückflug oder Zubringer- und Hauptflug billiger an, als wenn man jede Strecke extra buchen würde, kein Wunder, dass daher viele Verbraucher solche Flüge buchen.
Es kann nun sein, dass ein Teilflug nicht angetreten wird, weil
1. man erkrankt oder ein anderes Ereignis "höherer Gewalt" die Teilnahme verhindert
2. man - als "mündiger Konsument" - den billigeren Hin- und Rückflug kauft, aber etwa nur
den Hinflug ausnützt (und damit billiger fliegt, als würde man diesen Flug extra buchen)
Aufpreise
Die Fluglinien vereinbaren in Ihren AGB idR, dass man die Teilstrecken in der gebuchten Reihenfolge auch in Anspruch nehmen müsse, sonst:
1. würden die Tickets ihre Gültigkeit verlieren; d.h. man müsste, wenn man den Hinflug nicht antreten konnte den Rückflug neu - also zu aktuellen (hohen) Preisen - buchen.
Diese Gestaltung der AGB hat der Bundesgerichtshof (BGH) für gesetzwidrig erklärt (Xa ZR 101/09). Diese Klausel ist aus unserer Sicht jedenfalls unwirksam.
2. würde die Fluglinie für den Einzelflug den (höheren) Preis vom Buchungszeitpunkt verrechnen (allenfalls auch nachverrechnen) können. In manchen AGB wird dies nur für den Fall des die Tarife ausnützenden "mündigen Verbrauchers", nicht aber für den Fall "höherer Gewalt" - auf den man sich aber berufen und den man beweisen muss - vorgesehen.
Die Fluglinien berufen sich dabei auf die Begründung des genannten BGH-Urteiles.
Dagegen hat das HG Wien ausgeführt, dass selbst im Fall des Ausnützens der Tarife das Flugunternehmen keinen Nachteil erleide, weil es ja für das gesamte Entgelt nur einen Teil der Leistung erbringen müsse (HG Wien 1 R 197/09f).
Der BGH berücksichtigt in seiner Argumentation auch nicht, dass diese Klauseln der Fluglinien für den Kunden völlig intransparent sind. Wie soll der Kunde wissen, welchen Preis die Fluglinie seinerzeit bei der Buchung für ein Einzelticket verlangt hatte? Er würde - wären diese Klauseln wirksam - verpflichtet, ein unbekanntes Kostenrisiko einzugehen. Das ist - auch nach der Judikatur des BGH - intransparent und unwirksam.
Wir halten daher auch solche Klauseln für unwirksam.
Rückerstattung von Gebühren und Abgaben
Es gibt (teurere) Tickets, bei denen man bei Nichtbenützung unter Rückgabe des Tickets den Flugpreis erstattet bekommen kann (siehe die jeweiligen Beförderungsbedingungen). Bei vielen (günstigen) Tarifen ist das aber ausgeschlossen. Nimmt man den Flug nicht in Anspruch, dann bekommt man den bezahlten Flugpreis nicht rückerstattet.
Dagegen hat der Fluggast sehr wohl Anspruch darauf, dass ihm jedenfalls Gebühren (Flughafen-, Sicherheitsgebühren) und Abgaben (Flugsteuer) für Flüge, die er nicht in Anspruch nimmt, erstattet werden. (Achtung: Sicherheitszuschläge der Airline und Treibstoffzuschläge werden oft unter "Steuern und Gebühren" extra ausgewiesen, sind aber normale Entgelte an die Fluglinie. Diese Beträge sind daher nur nach den obgenannten Regeln für Flugpreise erstattbar.)
Diese Rückerstattung erfolgt nicht automatisch, sondern nur wenn der Kunde sie verlangt. Dazu bieten wir Ihnen folgenden Musterbrief an (Link auf Musterbrief).
Dazu kommt, dass die Fluglinien für diesen "Aufwand" häufig prohibitive Entgelte (AUA zB 35 Euro) vorsehen, sodass sich eine Rückerstattung bei einem Kurzstreckenflug kaum auszahlen wird.
Wir halten diese Entgelte für rechtlich umstreitbar und jedenfalls konsumentenfeindlich.
Flugsteuer
Im Übrigen ist mit 1.1.2011 in Österreich die neue Flugsteuer in Kraft getreten. Diese ist zu entrichten, wenn man die Reise ab 1.1.2011 gebucht hat und der Abflug ab 1.4.2011 erfolgt. Diese Steuer beträgt für Kurzstrecken 8,00 Euro, für Mittelstrecken 20,00 Euro und für Langstrecken 35,00 Euro.
Wir kennen beschwerden, dass Reiseveranstalter oder Fluglinien versuchen neben dieser Abgabe weitere "Aufschläge" nach Buchung zu kassieren. Diese Aufschläge sind uE gesetzwidrig. Wir empfehlen die Zahlung nur unter Vorbehalt "der rechtlichen Klärung und Rückforderung".