Im Sommer 2004 haben viele österreichische Reiseveranstalter bei bereits erfolgten Buchungen nachträglich die Reisepreise erhöht. Dabei wurde argumentiert, dass sich die Flugpreise – infolge gestiegener Kerosinpreise –verteuert hätten.
Der VKI hatte bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass nachträgliche Preiserhöhungen nicht erfolgen dürfen, weil bei der Buchung kein wirksamer Vorbehalt für eine Preisänderungs vereinbart wurde.
In der Folge hatte der VKI – im Auftrag des BMSG –sieben der größten Reiseveranstalter geklagt. Ruefa anerkannte gleich nach Einbringung der Klage die Unzulässigkeit der Preiserhöhungen, die anderen Veranstalter blieben hart. Gegen TUI, TAI PAN und Gulet liegen mittlerweile bereits Urteile vor, die die Preiserhöhungen eindeutig als gesetzwidrig bezeichnen .
Im Lichte dieser Urteile hat der Reiseveranstalter Nazar Holiday Reiseveranstaltung GmbH nunmehr eingelenkt. Es wurde ein Vergleich geschlossen, in dem Nazar die Unzulässigkeit der Preiserhöhungen eingesteht. Nazar hat sich auch verpflichtet, die nachträglichen Preiserhöhungen zurückzuzahlen. Zuvor hatte schon der Reiseveranstalter Deplhin Touristik einen ähnlichen Vergleich geschlossen
Informationen zur Aktion: www.verbraucherrecht.at