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BGH zum Auskunftsrecht des Kommanditisten

Kommanditisten einer Gesellschaft zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen wollten von der Geschäftsführung des Komplementärs wissen, weshalb der Geschäftsgegenstand bei anderen Gesellschaft bereits umgesetzt seien und bei ihrer noch nicht. Dazu hat der BGH Stellung genommen. Die Entscheidung ist für das weitere Vorgehen des VKI bei den MPC-Fonds relevant.

Der BGH stellt fest: Das in § 166 Abs 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.

BGH 14.6.2016 - II ZB 10/15

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