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BGH zur Tierhaltung in Mietwohnungen

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) äußerte sich jüngst zur Frage des Verbots der Tierhaltung in - deutschen - Wohnungen.

Die Haltung von Kleintieren, von denen eine Störungen schon naturgemäß  gar nicht ausgehen könne, wie von Fischen im Aquarium, dürfe nicht untersagt werden.

Fehle eine vertragliche Regelung, dann seien bezüglich der Haltung von größeren Tieren wie Katzen oder Hunden die verschiedenen Interessen aller Betroffenen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände abzuwägen.

Ein Mieter, dem vom Vermieter die Haltung von zwei "reinen Wohnungskatzen" der Rasse Britisch-Kurzhaar untersagt worden war, klagte diesen auf Zustimmung zur Tierhaltung.

Im Mietvertragsformular hieß es: "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu ... Tagen. Die Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausgehen."

Diese Klausel erachtete der BGH als unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil sie eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis des Vermieters nur für Ziervögel und Zierfische vorsehe, hingegen nicht für andere Kleintiere wie etwa Hamster oder Schildkröten- diese hätten schon von Natur aus keinen Einfluß auf die schuldrechtlichen  Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum, könnten von ihrer Haltung (in Behältnissen) doch keinerlei Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter ausgehen.

Selbst wenn der Vermieter  dem Mieter nur aus an rein sachlichen Gründen die Hausierhaltung verbieten könne, müßte er der Haltung anderer Kleintiere als wie hier Fischen und Ziervögeln zustimmen, weil von diesen eben gar keine Beeinträchtigungen ausgehen könnten. Die Klausel suggeriere aber, dass nur die genannten Arten gehalten werden dürften, das heißt, dem Mieter werde die wahre Rechtslage verschleiert, weshalb der BGH die Klausel auch als intransparent qualifizierte.

Durch die Unwirksamkeit der Klausel blieb es für den BGH zu beurteilen, ob die gesetzliche Regelung des BGB die Haltung von größeren Haustieren, wie etwa Hunden und Katzen rechtfertige, dh ob die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehöre. Diese Frage ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten, wobei sich der BGH der vermittelnden Ansicht anschloß, dass die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall unter Abwägung der divergierenden Interessen zu entscheiden sei:

Die Beantwortung, ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre, erfordere eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lasse sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig seien, dass sich jede schematische Lösung verbiete. Zu berücksichtigen seien insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.

Der Anlassfall wurde zwecks Klärung weiterer Tatsachenfragen an die Erstinstanz zurückverwiesen.

BGH GZ: VIII ZR 340/06 vom 14.11.2007

http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=073748

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