Zum Inhalt

BUWOG gibt Unterlassungserklärung ab

Der VKI hat die BUWOG - Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH (BUWOG) bezüglich insgesamt 25 Klauseln in einem Mietvertragsformblatt abgemahnt. Diese 25 Klauseln verstoßen nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Mietrechtsgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Die BUWOG hat reagiert und sich zur Unterlassung verpflichtet.

Die BUWOG hat bezüglich aller 25 vom VKI abgemahnten Klauseln eine mit Vertragsstrafe besicherte Unterlassungsklärung unterschrieben. Die BUWOG verpflichtet sich mit dieser Unterlassungserklärung, die Verwendung dieser 25 Klauseln oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen bzw sich nicht auf diese Klauseln zu berufen. (Die kursiv gesetzten Passagen einer Klausel waren nicht Gegenstand unserer Beanstandung, wurden aber zum besseren Verständnis des Gesamtkontextes hinzugefügt.)

Zu folgenden Klauseln hat die BUWOG eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

1.    Bedingung für den Abschluss dieses Vertrages ist die Anmietung des gegenständlichem Mietobjekt zugeteilten KFZ-Stellplatz Kdnr. (...) durch den Mieter, worüber ein eigener Mietvertrag erstellt wird, dessen Bestand an den Mietvertrag gebunden ist. Eine separate Kündigung ist nicht möglich.

2.    Die Vermieterin kann den Betrieb von allgemeinen Einrichtungen dauernd oder vorübergehend einstellen, sofern die jeweilige Einrichtung unwirtschaftlich, diese Stilllegung dem Mieter zumutbar ist und sein Mietrecht nur geringfügig und sachlich gerechtfertigt eingeschränkt oder eine entsprechende Ersatzeinrichtung angeboten wird. Ist im Mietzins eine Abgeltung der Kosten des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen enthalten, ist der Mietzins entsprechend zu berichtigen.

3.    Der Gesamtmietzins ist monatlich im Voraus bis zum fünften Tag eines jeden Monats unaufgefordert und kostenfrei auf die von der Vermieterin vorgeschriebene Art zu entrichten.

4.    Verspätete Zahlungen des Gesamtmietzinses oder von Teilen desselben berechtigt die Vermieterin, eine kostendeckende Mahngebühr (derzeit EUR 10,--) für jede Mahnung und Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. über dem von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Basiszinssatz zu verrechnen. Sollte dieser Zinssatz nicht mehr veröffentlicht werden, ist der Zinssatz heranzuziehen, der diesem wirtschaftlich am nächsten kommt.

5.    In jedem Fall einer Räumung der Wohnung ist der Mieter verpflichtet, die neue Wohnungsanschrift der Vermieterin bekannt zu geben.

6.    Mit den letztausgestellten Prüf- bzw. Wartungsprotokollen ist nachzuweisen, dass der Mieter seinen Wartungsobliegenheiten hinsichtlich etwa vorhandener Gasetagenheizungen, Boiler, Elektroheizungen udgl. nach Pkt. V. dieses Vertrages nachgekommen ist. Alle vom Mieter oder dessen Beauftragten verschuldeten Beschädigungen, die über eine Abnützung durch normalen Gebrauch hinausgehen, sind herzustellen. Bohr- und Installationslöcher sind fachmännisch zu verschließen und Wandhaken, Dübel, Traversen und dergleichen zu entfernen. Sofern nicht beseitigbare Verunreinigungen oder Beschädigungen der Wände, der Bodenbeläge, der Innentüren oder Fenster vom Mieter, dessen Mitbewohnern, Gästen oder Beauftragten verschuldet wurden, ist der Mieter verpflichtet diese Teile durch Ausmalen, Streichen, Abziehen oder Erneuerung der Böden etc. in einen Zustand zu versetzen, der eine Übergabe in einem Zustand ermöglicht, der bei Benutzung der Wohnung entsprechend der Vorgaben des Pkt. V dieses Vertrages gegeben wäre.

7.    Der Mieter übernimmt die Wohnung und die zu dieser gehörenden Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände in dem Umfang und Zustand, wie sie sich im Zeitpunkt der Übergabe befindet und im Übergabeprotokoll festgehalten wird. Allfällige bei dieser Übergabe ersichtliche Schäden und Mängel müssen im Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten werden.

8.    Die Wände und Decken der Wohnung sind grundsätzlich in dem Farbton zurückzustellen, in dem sie übergeben wurde.

9.    Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand und alle mitgemieteten Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände in gebrauchsfähigem und ordnungsgemäßen Zustand auf eigene Kosten so weit wie möglich zu warten und soweit es sich nicht um ernste Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt, in einem zeitgemäßen Zustand instand zu halten. Dazu gehört insbesondere

  • die regelmäßige Abgasüberprüfung von wohnungsgebundenen Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen, entsprechend den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften.

  • die Wartung von technischen Einrichtungen des Mietobjektes, wie etwa Etagenheizungen und Wasseraufbereiter, durch befugte Professionisten. Erweist sich eine Erneuerung als notwendig, so verpflichtet sich der Mieter, auf eigene Kosten für diese durch befugte Unternehmen zu sorgen. Die gewöhnliche Abnutzung geht zu Lasten des Vermieters.

10.    Der Mieter hat allfällige Schäden am Mietobjekt, an den allgemeinen Teilen des Hauses und den allgemeinen Einrichtungen ohne Verzug dem Vermieter zu melden. Für Schäden, die infolge nicht umgehender Anzeige entstanden sind, haftet der Mieter, sofern eine rechtzeitige Anzeige den Schaden geringer gehalten hätte.

11.    Insoweit alle ortsüblichen TV-Programme über eine Gemeinschaftsanlage bezogen werden können und der Mieter kein berechtigtes, individuelles Interesse am Empfang von Programmen nachweist, die durch diese Systeme nicht bereit gestellt werden, ist die Montage von Satellitenempfangsanlagen nicht gestattet.

12.    Wird der Mieter im Genuss der Mietrechte gestört, ist er berechtigt, seine Ansprüche gegen den Störer selbst unmittelbar klagweise durchzusetzen.

13.    Sofern zum Zeitpunkt der Vermietung der Wohnung weder ein Hausbesorger noch eine Reinigungsfirma mit der Hausreinigung und Schneeräumung betraut ist, sind die Mieter verpflichtet die Reinigung und Schneeräumung selbst zu erbringen. Insoweit die notwendige Einteilung der Arbeiten nicht durch die Mieter selbst erfolgt, kann die Vermieterin eine solche Einteilung vornehmen.

14.    Sofern Gartenflächen mitvermietet sind, hat der Mieter diese zu pflegen und zu betreuen, zu mähen sowie Pflanzen zu schneiden. Es ist nicht gestattet Pflanzen mit einer Wuchshöhe von mehr als 2,50m im Garten zu pflanzen. Überdies ist die Vermieterin berechtigt ursprünglich als Allgemeinflächen gewidmete Grünflächen mit Zustimmung des jeweiligen Mieters einzelnen Wohnungen zuzuordnen, wenn diese Flächen über längere Zeit nicht von den übrigen Mietern genutzt wurden.

15.    Die Vermieterin ist berechtigt alle Maßnahmen zur Behebung ernster Schäden und zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben auch ohne Zustimmung des Mieters vorzunehmen. Darüber hinausgehende Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Hauses notwendig sind, können von der Vermieterin auch ohne Zustimmung des Mieters, jedoch unter möglichster Schonung des jeweiligen Mietrechtes des betroffenen Mieters vorgenommen werden, wenn ihm das unter Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist und es sich um eine in § 8 beschriebene Maßnahme handelt. Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht hindern oder verzögern.

16.    Die Untervermietung oder sonstige Weitergabe des Mietgegenstandes an natürliche oder juristische Personen ist dem Mieter untersagt, wenn

  • Der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll, oder

  • Der Untermietzins im Vergleich zum Hauptmietzins unverhältnismäßig hoch ist, oder

  • Die Anzahl der Bewohner nach Aufnahme des Untermieters die Anzahl der Wohnräume übersteigt.

17.    Der Mieter hat der Vermieterin oder ihren Beauftragten die Besichtigung der Wohnung in allen Teilen aus wichtigen Gründen zu zumutbarer und angemessener Tageszeit zu ermöglichen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Prüfung des Zustandes der Wohnung, die Aufnahme von Reparaturerfordernissen und Erfassung der Arbeiten zur Behebung ernster Schäden sowie der vertragskonformen Nutzung der Wohnung.

18.    Dem Mieter sind die gültige Hausordnung, sowie die für Anlagen besonders getroffenen Bestimmungen bekannt.

19.    Der Bestand dieses Mietvertrages ist an den Wohnungsmietvertrag Kdnr.: (...) gebunden und kann nur gemeinsam mit diesem gekündigt werden.

20.    Die Weitergabe des Stellplatzes ist nicht gestattet.

21.    Verspätete Zahlungen des Gesamtmietzinses oder von Teilen desselben berechtigt die Vermieterin, eine kostendeckende Mahngebühr (derzeit EUR 10,--) für jede Mahnung und Verzugszinsen in der Höhe zu berechnen, die dem höchsten Zinssatz entsprechen, den die Bestandgeberin für von ihr in Anspruch genommene Darlehen bezahlt, mindestens aber 5% p.a. Darüber hinaus haftet der Bestandnehmer der Bestandgeberin für alle aus einer verspäteten Zahlung resultierenden Kosten (einschließlich Prozess- und Vertretungskosten).

22.    Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Nutzungsberechtigten gegen das Entgelt wird - soweit sie nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von der Bestandgeberin ausdrücklich anerkannt wurden - ausgeschlossen.

23.    Die Bestandgeberin übernimmt keine Haftung hinsichtlich des vom Nutzungsberechtigten in das Bestandobjekt abgestellten Fahrzeuges; es treffen sie auch keine Pflichten des Verwahrers.

24.    Dem Bestandnehmer ist es nicht gestattet, das Bestandsobjekt oder Teile davon, entgeltlich oder unentgeltlich, Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst in irgendeiner Weise weiterzugeben.

25.    Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OGH zum Zurückhalten der Kaufpreiszahlung bei Mängel

Einzelne Wohnungseigentümer hatten die Zahlung der Restkaufpreisforderung (fast 30.000 EUR) zurückgehalten, da es Mängel an den allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage ab. Fraglich war nun, ob es sich um eine schikanöse Rechtsausübung handelte, da der Anteil des Behebungsaufwandes für die Wohnungseigentümer 559 EUR ausmachte (für alle Eigentümer: über 30.000 EUR). Der OGH sprach nun aus, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen offener Kaufpreisforderung und Verbesserungsaufwand die gesamten Behebungskosten miteinzubeziehen sind und nicht der Anteil einzelner Wohnungseigentümer.

Kündigung des Studentenheimzimmers wegen Ausbruch der Pandemie

Der OGH bejahte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung eines Studentenheimvertrages einer slowakischen Studentin im Sommersemester 2020. Wegen der Pandemie wurde der Lehrbetrieb der Fachhochschule auf Distance Learning umgestellt. Der Studentin war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der beklagten Vermietungsgesellschaft nicht mehr zumutbar.

Unzulässiger Genehmigungsvorbehalt zur Kleintierhaltung

Eine Vertragsklausel mit einem generellen Genehmigungsvorbehalt der Vermieterin zur Haltung von Hunden und Kleintieren durch eine Mieterin ist gröblich benachteiligend. Im Verbrauchergeschäft hat die Klausel daher zur Gänze zu entfallen, sodass die Mieterin einen Hund halten darf.

Keine Genehmigungspflicht bei Airbnb-Nutzung bei Wohnungsgebrauchsrecht

Die Rechtsprechung, wonach bei Airbnb-Nutzung eine genehmigungspflichte Widmungsänderung notwendig ist, ist nicht anzuwenden, wenn dem Bewohner einer anderen Wohnung nicht das Wohnungseigentumsrecht zusteht, sondern nur ein – grundbücherlich gesichertes – Wohnungsgebrauchsrecht.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang