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OGH: Auch Rückkaufswerte-Vereinbarung bei UNIQA und ÖBV gesetzwidrig

Im Streit wegen unklarer Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen bestätigt der Oberste Gerichtshof (OGH) eine kürzlich ergangene Entscheidung: Rückkaufswert-Regeln sind gesetzwidrig, wenn sie nicht deutlich auf die Nachteile bei einem vorzeitigen Ausstieg hinweisen.

Der OGH bewertet in zwei Urteilen Vertragsklauseln der Österreichischen Beamtenversicherung (ÖBV) und der Uniqa Personen Versicherung (Uniqa). Vor kurzem hatte der OGH vergleichbare Lebensversicherungen der Victoria Volksbanken Versicherung kritisiert.

Die Vertragsklauseln lassen nicht erkennen, welcher finanzielle Schaden Konsumenten bei einer vorzeitigen Auflösung ihrer Lebensversicherung entsteht. Die Klauseln sind daher intransparent und gesetzwidrig.

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen:  Wenn derartige Klauseln verwendet wurden, ist ein Anspruch auf einen höheren Rückkaufswert wahrscheinlich. Dies betrifft nicht nur bereits aufgelöste Lebensversicherungen. Auch laufende Verträge, die erst in Zukunft vorzeitig aufgelöst werden, können betroffen sein.

Der VKI unterstützt im Auftrag des BMSK betroffene Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf höhere Rückkaufswerte. Der VKI schätzt Schäden nach einem Rückkauf von Lebensversicherungen ab und macht diese gegenüber den Versicherungen geltend (siehe www.verbraucherrecht.at).

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