Im Schalter- und Preisaushang für Spareinlagen der BTV (Bank für Tirol und Vorarlberg) ist für den Todesfall eines Sparbuchkunden folgendes enthalten:
Verlassenschaftsprovision (vom Guthaben per Todestag) 0,4%..."
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg auf Unterlassung dieser Klausel.
Nach dem Erstgericht ist diese Klausel gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB und daher unwirksam.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG Innsbruck 12.10.2010, 17 Cg 116/10s