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Prozentuelle Verlassenschaftsprovision unzulässig

Eine prozentuelle Provision für die Abwicklung eines Sparbuches im Todesfall des Kunden ist unzulässig.

Im Schalter- und Preisaushang für Spareinlagen der BTV (Bank für Tirol und Vorarlberg) ist für den Todesfall eines Sparbuchkunden folgendes enthalten:

Verlassenschaftsprovision (vom Guthaben per Todestag) 0,4%..."

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg auf Unterlassung dieser Klausel.

Nach dem Erstgericht ist diese Klausel gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB und daher unwirksam.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG Innsbruck 12.10.2010, 17 Cg 116/10s

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