Der VKI beanstandete im Auftrag des BMASK zwei Dauerrabattklauseln der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die Klauseln sahen zwar anders als die sonst in den letzten Jahren zumeist verwendeten Regelungen eine sinkende Staffelung des Dauerrabattes vor. Dennoch wurde auch eine derartige Staffelung vom Handelsgericht Wien als unzulässig beurteilt.
Im Fall der Rechtskraft des Urteiles können bezahlte Dauerrabatte rückgefordert werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 6.9.2011 30 Cg 217/10d
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien