Eine Konsumentin schloss im Jahr 2003 eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge mit einer Mindestbindefrist von 15 Jahren ab. Mit Schreiben vom 27.8.2010 kündigte sie die Versicherung. Diese reagiert erst mit Schreiben vom 30.9.2011 und wies die Kündigung mit der Begründung zurück, dass auf eine Kündigung innerhalb der Mindestbindedauer verzichtet worden und diese daher nicht möglich sei.
Das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS Wien) geht zwar im Lichte der Entscheidung des OLG Wien vom 16.3.2011, 4 R 328/10z davon aus, dass die Kündigung einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge vor Ablauf der gesetzlichen Mindestbindesfrist (nach dem EStG 10 Jahre Mindestbindefrist) normalerweise nicht möglich sei.
Im vorliegenden Fall hat die Versicherung allerdings auf die Kündigung zu spät - erst nach 4 Wochen - reagiert. Nach herrschender Rechtsprechung muss eine Versicherung eine ihrer Auffassung nach unwirksame Kündigung ohne Verzug zurückweisen.
Die nicht rechzeitige Zurückweisung ist als Zustimmung zur Kündigung zu werten. Die Versicherung muss daher die Kündigung gegen sich gelten lassen und die einbezahlten Beträge zurückzahlen.
Das BGHS Wien weist auch darauf hin, dass gerade auch im Lichte der Entscheidung des HG Wien vom 27.2.2009, 50 R 95/08i, in der die Kündbarkeit einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge als zulässig beurteilt wurde, die Rechtslage hinsichtlich der Kündbarkeit unklar war.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BGHS 23.9.2011, 5 C 295/11k
Klagevertreter: Dr. Sebastian Lenz, RA in Wien
BGHS Wien: Kündigung von Zukunftsvorsorge wirksam
Die Kündigung einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ist mangels rechtzeitiger Zurückweisung der Kündigung durch die Versicherung wirksam.
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Urteil: 15-jährige Bindung bei Zukunftsvorsorge unzulässig - 29.8.2011
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Urteile: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge kündbar? - 27.5.2011
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Urteil: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist jährlich kündbar - 6.8.2009
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