Im Unterschied zu mehreren anderen vorangegangenen Verfahren, waren von dieser Klage sowohl das Operatingleasing (eigentlich ein Mietvertrag) als auch das Finanzierungsleasing umfasst. Auch in dieser Entscheidung hat der OGH wiederum zahlreiche Klauseln für rechtswidrig erklärt.
OGH 22. 6. 2011, 2 Ob 198/10x
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien