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VKI gegen Mag. Steiner erfolgreich

Der VKI ist in zwei Verfahren zur potentiellen Haftung des Vermögensberaters Mag. Johannes Steiner erfolgreich.

Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (LG ZRS Wien) haftet Mag. Steiner als Vermittler eines Privatkredites wegen fehlerhafter Bonitätsprüfung des Kreditnehmers. 

Das Handelsgerichtes Wien (HG Wien) hebt in einer Entscheidung zu einem potentiellen Beratungsfehler bei einer Privatkreditvermittlung durch Mag. Steiner die Entscheidung des Erstgerichtes auf. Das Erstgericht hatte die Klage des VKI wegen angeblich fehlender Passivlegitimation abgewiesen. In der Folge wird zu klären sein, ob eine Fehlberatung der Kreditnehmerin - im Sinne ihrer Schilderung - anzunehmen ist. 

In beiden Fällen hatte das BMASK den VKI mit der Klagsführung beauftragt.

Dem VKI und anderen Konsumentenschützern liegen zum Vermögensberater Mag. Johannes Steiner aus den letzten Jahren im Übrigen viele Beschwerden vor.

Dabei wurden etwa an KonsumentInnen kurzfristige Privatkredite im Zusammenhang mit langfristigen Lebensversicherungen vermittelt. Dass eine Tilgung der Kredite mittels der Erträge aus den Lebensversicherungen risikoreich ist und dass gerade durch die Verbindung von kurzfristigen Krediten mit langfristigen Lebensversicherungen Schwierigkeiten bei der Tilgung vorprogrammiert sind, war den Betroffenen nicht bewusst.

Derartige Kreditnehmer stehen daher oftmals vor finanziellen Verlusten, weil sie die Privatkredite nicht zurückzahlen können und selbst kein Geld für die weitere Zahlung der Lebensversicherungsprämien haben. Die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen können wegen Vinkulierungen an Kreditgeber manchmal gar nicht ausgezahlt werden. Selbst wenn eine Zustimmung der Kreditgeber erfolgt, tritt im Normalfall ein massiver Verlust ein, weil die sogenannten Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in den ersten Jahren weit unter den einbezahlten Prämien liegen und damit eine vollständige Abdeckung der Kredite nicht möglich ist. 

Beschwerden gibt es aber auch von Kreditgebern, welche das verborgte Geld nicht zurückerhalten. Ob bei mehrmaliger Kreditvergabe überhaupt ein Anspruch des Kreditgebers auf Zinsen besteht, ist in diesem Zusammenhang fraglich. Immerhin bestimmt § 100 BWG, dass bei Bankgeschäften ohne Konzession kein Zinsanspruch besteht. Ob Kreditgeber über dieses Risiko aufgeklärt wurden, bleibt fraglich. 

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