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OGH: Bankenberater muss bei Interessenskonflikt über eigene Gewinnmarge aufklären

Der OGH hatte entschieden, dass die Bank Austria jenen finanziellen Schaden tragen muss, der durch eine an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse verkaufte Zinswette entstanden ist. Die wesentliche Begründung für das Urteil: Die Bank hatte den Kunden nicht über die eigene Marge und den damit verbundenen Interessenskonflikt aufgeklärt. Das Urteil des OGH in Österreich folgt damit einem ähnlichen Urteil des Bundesgerichtshofes in Deutschland.

Weiter führt das Gericht zum Umfang der Beratungspflicht einer Bank nach § 13 WAG aus und statuiert ausdrücklich, dass auch eine hohe Professionalität des Kunden nicht ausschließt, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Geschäfts doch einer Fehlvorstellung unterliegt und insofern beratungsbedürftig ist.

OGH 24.10.2011, 8 Ob 11/11t
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