Im Wesentlichen geht es um intransparente Bestimmungen, die die Kunden im Unklaren über ihre Rechte und Pflichten lassen.
Insbesondere die Orange Entgeltübersicht, auf die in einigen Klauseln verwiesen wird, ist unübersichtlich und missverständlich. Begriffe in den verweisenden Klauseln sind in der Entgeltübersicht entweder gar nicht auffindbar oder werden lediglich in anderen Zusammenhängen angeführt.
Gewonnen haben wir - wie auch schon bei anderen Telekombetreibern - jene Klausel, mit der die für Konsumenten wesentliche Bestimmung des § 25 TKG, umgangen werden soll: Orange will abseits dieser zwingenden Norm, die den Kunden ein Sonderkündigungsrecht bei nachteiliger AGB-Änderung einräumen will, Sonderregeln einführen, die lediglich ein Widerspruchsrecht vorsehen.
Überraschenderweise haben wir jedoch die sog. Indexklausel verloren, die wir aber in einem anderen Verfahren gegen einen Mitberwerber von Orange gewonnen haben. Mit dieser derzeit populär gewordenen Klausel wollen sich die Telekombetreiber vertraglich ausbedingen, dass sie ihre Entgelte an den VPI koppeln und somit Preisanpassungen, insbesondere Erhöhungen durchführen können.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 25.2.2012)
HG Wien 14.2. 2013, 19 Cg 122712 f
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien