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Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der VKI die Hutchison Drei Austria GmbH (Drei) wegen irreführender Preiswerbung. Bild: Hutchison

OGH: VKI-Erfolg gegen Drei zu irreführender Preiswerbung

Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der VKI die Hutchison Drei Austria GmbH (Drei) wegen irreführender Preiswerbung. Dem Verfahren lag zum einen die Auslegung von Z 20 UWG (Bewerbung eines Produkts als gratis, umsonst, kostenlos oä) zugrunde, zum anderen die Frage, in welchem Umfang der Unternehmer nach Maßgabe von § 2 Abs 4 iVm Abs 6 Z 3 UWG bereits in der Werbung zur Angabe des Gesamtpreises verpflichtet ist. Der OGH folgte nun weitgehend den Rechtsansichten des VKI.

Drei (Hutchison Drei Austria GmbH) hatte im Online-Shop mit Smartphones um „0 Euro“ geworben, wobei ein Sternchenhinweis angebracht war, der erst nach längerem Hinunterscrollen auf das Anfallen einer Urheberrechtsabgabe hinwies („*zzgl. €3 Urheberrechtsabgabe pro Smartphone“).

In der Werbung vor Ort, also auf den Storefronts, wurde das Angebot ebenfalls mit „0 €“ beworben, jedoch ohne Sternchenhinweis. Erst im Kleingedruckten am unteren Rand der Anzeige war der Hinweis „3 € URA/Smartphone“ zu finden.

Der OGH folgte der Ansicht des VKI und sah darin einen Verstoß gegen Z 20 Anhang UWG, welche „die Beschreibung eines Produktes als 'gratis', 'umsonst', 'kostenfrei' oder ähnlich, obwohl der Umworbene weitergehende Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind“ verbietet.

Diesbezüglich stellte das Höchstgericht klar: Sofern bereits der Blickfang den Eindruck erweckt, es handle sich um ein kostenloses Angebot, kann eine nachträgliche Aufklärung einen Verstoß gg Z 20 Anhang nicht wieder beseitigen. Unschädlich ist nur, wenn der Verbraucher aufgrund der Umstände oder der konkreten Gestaltung des Blickfangs Kostenlosigkeit gar nicht erwartet. Bei den beiden gegenständlich inkriminierten Sujets ist das nach Ansicht des OGH nicht der Fall – weder reicht ein Hinweis in der letzten Zeile des Kleingedruckten (wie in der Storefront-Werbung) noch ein Hinweis nach längerem Hinunterscrollen (wie auf der Webseite), um die durch den Blickfang erweckte Erwartungshaltung von Kostenfreiheit zu relativieren.

Stellung nahm der OGH auch zur Frage, ob der Unternehmer bereits in der Werbung zum Ausweis eines Gesamtpreises verpflichtet ist (und wie sich dieser definiert).

Zu dem in § 4 Abs 1 Z 5 FAGG genannten Begriff „Gesamtpreis“ hat der OGH in 4 Ob 86/21 - Mobile-Service-Pauschale festgehalten, dass im Fall zweier verschiedener Festpreise mit unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen (dort: monatliche Grundgebühr und eine jährliche Servicepauschale) die jährlichen Gesamtkosten auch die kumulierten monatlichen Kosten und die monatlichen Gesamtkosten auch die aliquotierten jährlichen Kosten zu enthalten haben.

Diese Grundsätze gelten – wie der 4. Senat in ggstdl Entscheidung festhält – dem Grunde nach auch für Werbung: Gem § 2 Abs 4 iVm Abs 6 UWG muss der Unternehmer bei „Kaufaufforderungen an Verbraucher“ über den „Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben“ informieren. Dieser Preis entspricht § 4 Abs 1 Z 4 und Z 5 FAGG, somit ist etwa auch eine bloß jährlich anfallende Servicepauschale aliquot in den monatlichen Kosten auszuweisen. In diesem Kontext stellt der OGH klar, dass eine „Kaufaufforderung“ bereits dann vorliegt, wenn das in dem Kommunikationsmittel beworbene Produkt und sein Preis hinreichend bestimmt sind; unerheblich ist, ob das Kommunikationsmittel die tatsächliche Möglichkeit bietet, das Produkt zu kaufen, oder dass es im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH C-1220/10 – Ving Sverige).

Eingeschränkt wird diese Verpflichtung zu einer Gesamtpreisangabe in der Werbung jedoch durch die konkreten Beschränkungen des Kommunikationsmediums (die im Einzelfall zu beurteilen sind). Das insofern zu weit formulierte Unterlassungsbegehren wies der OGH ab und sprach dem VKI das auf das FAGG gestützte Eventualbegehren zu.

OGH 17.12.2024, 4 Ob 76/24s

Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, Rechtsanwalt in Wien

 

Kurz zusammengefasst

  • Wirbt ein Unternehmer blickfangartig mit Smartphones um „0 Euro“, dürfen keine Kosten für eine Urheberrechtsabgabe (zB iHv EUR 3) anfallen. Nur wenn bereits im Blickfang erkennbar ist, dass weitere Kosten anfallen – „0 Euro“ also nicht Kostenfreiheit bedeuten -, liegt keine irreführende Geschäftspraktik vor.
  • Der OGH stellt weiter klar, dass – abhängig vom Kommunikationsmedium – bereits in der Werbung eine Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises bestehen kann: Verrechnet der Unternehmer daher eine monatliche Grundgebühr und eine jährliche Servicepauschale, hat er auch die monatlichen Gesamtkosten unter Einberechnung der aliquotierten jährlichen Kosten anzugeben.

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