Zum Inhalt

HG Wien verurteilt VAV-Versicherung zur Unterlassung gesetzwidriger Klauseln

Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen die VAV-Versicherung. Es geht um drei gängige AUVB-Klauseln in der Unfallversicherung.

Das HG Wien hat nun in erster Instanz entschieden und dem VKI Recht gegeben: Alle drei inkriminierten Klauseln sind gesetzwidrig.

Unzulässig ist danach, dass sich die Versicherung das einseitige Recht einräumen lässt, die Prämie zu erhöhen oder die Versicherungssumme herabzusetzen, wenn der Versicherte seine Berufstätigkeit oder Beschäftigung ändert, wenn der Versicherte für diesen Fall nicht auch zur Kündigung des Vertrags berechtigt wird. Ebenso eine Klausel, die zur "Verschaffung" einer Obduktion bei ansonsten drohendem Anspruchsverlust verpflichtet. Gesetzwidrig ist ferner, den Versicherungsnehmer bei Kündigung des Vertrags zu Nachzahlungen oder Rabattrückzahlungen zu verpflichten, unabhängig davon, ob sein Verhalten Mehraufwendungen für den Versicherer verursacht hat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 01.07.2013, 39 Cg 40/12v
Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang