Ein Konsument hatte für einen geplanten Rechtsstreit hinsichtlich Fehlberatung zu einem Fremdwährungskredit um Rechtsschutzdeckung bei der ARAG SE Direktion für Österreich angesucht.
Die ARAG lehnte eine Deckung ab und berief sich auf den Ausschlussgrund in Art. 7 1.10. der ARB 2003. Nach diesem Ausschlussgrund sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Das Bezirksgericht Wien (BGHS Wien) weist darauf hin, dass von Wette und Spiel keine Rede sein kann, weil der Fremdwährungskredit der Finanzierung der Eigentumswohnung diente.
Im Übrigen ist der Ausschlussgrund in Pkt. 7.1.10. der ARB unklar im Sinn des § 915 ABGB. Es wird keine klare Aussage getroffen, ob für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten Versicherungsschtuz besteht. Die Versicherung muss sich daher die für sie ungünstigere Auslegungsvariante entgegenhalten lassen. Demnach sind Rechtsstreitigkeiten zu Fremdwährungskrediten in der Rechtsschutzversicherung zu decken, jedenfalls dann, wenn der Fremdwährungskredit zur Finanzierung von Wohnraum aufgenommen wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BGHS Wien 9.9.2013, 9 C 209/13w
Klagevertreter: Hochedlinger, Luschin, Marenzi, Kapsch, Rechtsanwälte GmbH in Wien