Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen den Mobilfunkanbieter "Orange", der mittlerweile von "Hutchison Drei" übernommen wurde - eine Verbandsklage wegen Klauseln, die größtenteils intransparent sind. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gab dem VKI bei 9 von 12 Klauseln Recht, hat aber auch die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Vor rund einem Jahr, Ende Oktober 2012, brachte der VKI gegen den Mobilfunkanbieter "Orange" wegen zahlreicher Klauseln in deren Geschäftsbedingungen Klage ein. Den meisten Bestimmungen, um die es geht, ist gemeinsam, dass sie die Kunden im Unklaren über ihre Rechte und Pflichten lassen.
"Orange" wurde diesen Sommer vom Mobilfunkanbieter "Hutchison Drei" übernommen. Die Verträge der "Orange"-Kunden wurden mitübernommen und wären daher grundsätzlich unverändert weiterhin gültig. Viele Klauseln sieht das OLG Wien nun als intransparent und somit unzulässig an. Insbesondere die "Orange"-Entgeltübersicht, auf die oftmals verwiesen wird, ist unübersichtlich und missverständlich. Unterschiedliche Begriffe, wie zB "Bearbeitungsgebühr" und "Mahnspesen", sind entweder nicht (leicht) auffindbar oder werden in anderen Zusammenhängen gebraucht.
Die Klausel zur Erklärungsfiktion wurde vom OLG Wien als unzulässig angesehen. Dagegen sieht das OLG Wien hier - entgegen anderslautender Entscheidung gegen A 1 (OLG Wien 16.05.2013, 5 R 4/13i) - die sogenannte Indexklausel als zulässig an.
Für das "Verwenden" der unzulässigen Klauseln wurde eine Leistungsfrist von 3 Monaten bestätigt, diese Frist gilt allerdings nicht für das "Sich-Berufen" auf die unzulässigen Klauseln.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 24.10.2013)
OLG Wien 07.10.2013, 4 R 119/13v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien