Zum Inhalt

Versicherungsmakler Mag. Steiner haftet für Beratungsfehler

Der Vermögensberater und Versicherungsmakler Mag. Steiner haftet für einen Beratungsfehler im Zusammenhang mit einem Finanzprodukt, bei dem die Prämien eines langfristigen Versicherungsvertrages durch die Aufnahme von kurzfristigen Privatkrediten finanziert werden sollen.

Mag. Johannes Steiner, ein Vermögensberater und Versicherungsmakler, bewarb auf Informationsveranstaltungen ein Finanzprodukt, bei dem die Prämien eines langfristigen Versicherungsvertrages durch die Aufnahme von kurzfristigen Privatkrediten finanziert werden sollten, also ein "Sparen ohne eigenes Geld".

Einer Konsumentin wurde von einer Mitarbeiterin des Mag. Steiner dieses "Sparen ohne Eigenmittel" so erklärt, dass sich jedenfalls ein Gewinn von ca. EUR 3.000,-- ergeben sollte.

Diese Zusage war allerdings unzutreffend, weil ein derartiger Überschuss nicht mit Sicherheit prognostiziert werden kann. Das Modell ist auch davon abhängig, dass über Jahre ausreichend viele Privatkredite vermittelt werden können. Das verkaufte Produkt ist somit hoch riskant.

Der VKI machte den Schaden - im Auftrag des Sozialministeriums - klagsweise geltend und bekam nunmehr auch in zweiter Instanz beim Landesgericht Korneuburg (LG Korneuburg) Recht.

Damit liegt nach der Entscheidung des OLG Wien 13 R 215/12a ein weiteres zweitinstanzliches Urteil vor, in dem eine Fehlberatung im Zusammenhang mit derartigen Finanzprodukten festgehalten wird.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 27.5.2014)

LG Korneuburg 15.4.2014. 21 R 55/14g
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang