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Unzulässige Wert-Anpassungen in Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen

In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeitskammer wurde eine Klausel über die automatische VPI-Anpassung von Prämie und Versicherungssumme in der Rechtsschutzversicherung als unzulässig angesehen.

In der Klausel ist vorgesehen, dass sowohl Prämie als auch Versicherungssumme an den VPI (Verbraucherpreis-Index) angepasst werden. Der Versicherungsnehmer kann die Wertanpassung kündigen. Tut er dies und tritt danach eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, vermindert sich - laut Klausel - die Leistung des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Tarifprämie steht.

Durch die Klausel wird die Wertanpassung für den Versicherungsnehmer verpflichtend. Schon dafür besteht kein schutzwürdiges Interesse des Versicherers, weil nicht nur die Prämie, sondern auch die Versicherungssumme gleichermaßen der Inflation unterliegen, sich die Äquivalenz zwischen Versicherungssumme und Prämie daher gerade nicht verschiebt. Durch die Klausel sichert sich der beklagte Versicherer vielmehr die stetige Erhöhung der Prämie, wenn auch gegen Erhöhung der Versicherungssumme, unabhängig vom konkreten Willen des Versicherungsnehmers.

Kündigt der Versicherungsnehmer die Wertanpassung, kürzt der Versicherer im Fall einer Tariferhöhung seine Leistung (in jedem künftigen Versicherungsfall), was in keinem Zusammenhang mit der vereinbarten Versicherungssumme, die dann gleich bleibt, steht. Damit wird das im Versicherungsvertrag vereinbarte Äquivalenzverhältnis einseitig und ohne gerechtfertigten Grund zugunsten des Versicherers verändert, denn er muss nun nicht mehr (nur) begrenzt durch die Versicherungssumme Leistungen erbringen, sondern kann diese noch entsprechend der Tarifänderungen kürzen. Dies ist unzulässig.

OGH 9.4.2015, 7 Ob 62/15s
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien

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