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Verbraucherrücktritt bei Nachtrag zum Prospekt

Der Verbraucher-Anleger muss sein Rücktrittsrecht nach § 5 KMG umgehend (dh innerhalb der gesetzlichen Frist, hier einer Woche) effektuieren, wenn nachträglich ein Prospekt veröffentlicht wird, der die erforderlichen Angaben enthält.

Der Kläger erwarb im November 2000 über das beklagte Kreditinstitut Aktien eines deutschen Unternehmens. Dieses hatte in Deutschland einen Emissionsprospekt herausgegeben. Die in Österreich für ein öffentliches Anbot erforderlichen Maßnahmen wurden nicht gesetzt. Im August 2007 wurde über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger erklärte gegenüber der Bank im Jahr 2013 seinen Rücktritt nach dem Kapitalmarktgesetz (Anm: Rücktrittsrecht des Verbrauchers, wenn trotz Prospektpflicht kein Prospekt bzw ein gesetzlich vorgesehener Nachtrag zum Prospekt nicht veröffentlicht wurde). Die Bank wandte ein, dass mittlerweile eine Veröffentlichung des Prospekts erfolgt sei, weshalb ein allfällig bestandenes Rücktrittsrecht erloschen sei.

Der Oberste Gerichtshof erklärte nun, dass der Verbraucher-Anleger sein Rücktrittsrecht umgehend (sprich innerhalb der Frist von einer Woche) effektuieren muss, wenn nachträglich ein Prospekt veröffentlicht wird, der die erforderlichen Angaben enthält.

OGH 20.05.2015, 3 Ob 144/14v

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