Zum Inhalt

OLG Wien: Preiserhöhung durch Sky Österreich unzulässig

Der Pay-TV Anbieter Sky Österreich wandte sich mit einem Schreiben an Kunden, um diesen mitzuteilen, dass sich die monatliche Gebühr fortan um EUR 1,-- bis EUR 4,-- erhöhen werde. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich eine Verbandsklage gegen Sky Österreich und bekam vor dem Oberlandesgericht Wien Recht. Diese einseitige Preiserhöhung wurde vom OLG Wien als unzulässig beurteilt.

In einem standardisierten Schreiben, das die Sky Österreich Fernsehen GmbH an etwa ein Drittel der Kunden übermittelte, wurden im Wege einer Preisanpassung Erhöhungsbeiträge, die zwischen EUR 1,-- und EUR 4,-- lagen, vorgeschrieben.

Nach dem Telekommunikationsgesetz ist der Kunde jedoch ua darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen kostenlos zu kündigen.

Da die an die Kunden ergangene Mitteilung keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen, sind die vom VKI beanstandete Klausel und die Vorgangsweise laut OLG Wien intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam.

Die ordentliche Revision wurde vom OLG Wien als nicht zulässig erachtet.

Da das Urteil rechtskräftig wurde, ist diese Preiserhöhung unwirksam. Wenn Sky diese Entgelte tatsächlich eingehoben hat, haben alle Betroffenen einen Anspruch auf Rückforderung.

Sofern Sie zu den Betroffenen zählen, die damals ein Schreiben von Sky Österreich erhielten, indem über die einseitige Preiserhöhung informiert wurde, ohne dass gleichzeitig auf Ihr kostenloses Kündigungsrecht bis zum Inkrafttreten der Änderung des Vertrages hingewiesen wurde, können Sie die zu viel bezahlten Beiträge von Sky zurückfordern und zudem eine entsprechende Senkung der in Zukunft fällig werdenden monatlichen Beiträge fordern.

Unten haben wir für Sie einen Musterbrief für die Rückforderung zum Download bereit gestellt.



OLG Wien 09.03.2016, 1 R 181/15t
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.

Unterlassungserklärung von A1

Unterlassungserklärung von A1

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: E-Mail-Adresse) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von A1 verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. A1 hat am 21.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang