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Urteil: OGH: Liegenschaftsverkäufer haftet nicht für geleistete Anzahlung an Baufirma

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - die OÖ Baulandentwicklung GmbH & Co OG als Liegenschaftsverkäufer wegen Rückforderung einer vom Konsumenten an die Baufirma Nöbauer Bau GmbH geleisteten Teilzahlung infolge Insolvenz der Baufirma geklagt. Nachdem die Klage bereits von den Vorinstanzen abgewiesen wurde, stellte der OGH klar, dass der dritte Liegenschaftsverkäufer nicht dem für Anzahlungen des Bauherrn an den Bauträger maßgeblichen Sicherungsregime des BTVG unterliege: Weder musste der Liegenschaftsverkäufer Anzahlungen des Bauherrn an den Bauträger sichern, noch könne er bei Verletzung dieser Sicherungspflicht zu deren Rückzahlung verpflichtet werden.

Der Konsument schloss einen Bauträgervertrag mit der Baufirma Nöbauer Bau GmbH ab, die sich zur Errichtung einer Doppelhaushälfte verpflichtete. Die Liegenschaft, auf der das Bauprojekt durchgeführt werden sollte, erwarb der Konsument über Vermittlung durch eine Immobiliengesellschaft von der OÖ Baulandentwicklung GmbH & Co OG. Weiters leistete der Konsument eine Anzahlung in Höhe von knapp EUR 30.000,- an die Baufirma; kurz darauf meldete diese Insolvenz an. Der VKI hat die Liegenschaftsverkäuferin auf Rückerstattung der Anzahlung geklagt: Die Liegenschaftsverkäuferin und die Baufirma seien im vorliegenden Fall als wirtschaftliche Einheit gemäß § 2 Abs 4 BTVG anzusehen, weshalb nicht nur die Baufirma als Bauträger Anzahlungen des Bauherrn gemäß § 7 BTVG sichern müsse, sondern auch die Liegenschaftsverkäuferin; bei einem Verstoß gegen diese Sicherungspflicht könne der Bauherr geleistete Anzahlungen an die mittlerweile insolvente Baufirma gemäß § 14 BTVG auch von der OÖ Baulandentwicklung GmbH & Co OG zurückfordern.

Das Landesgericht Linz wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Linz gab der Berufung des VKI ebenfalls nicht Folge: Nur die Baufirma sei als Bauträger im Sinne des BTVG zu betrachten, und daher sei nur sie zur Sicherung von Anzahlungen aus dem Bauträgervertag verpflichtet. Eine Rückforderung der Anzahlung gegenüber der dritten Liegenschaftsverkäuferin komme nicht in Betracht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und nahm eine Klarstellung zur Systematik des BTVG vor:
Selbst unter Annahme einer wirtschaftliche Einheit zwischen dem Liegenschaftsverkäufer und der Baufirma sei nur letztere als Bauträger im Sinne des BTVG anzusehen: Damit sei nur die Baufirma verpflichtet gewesen, Anzahlungen des Bauherrn gemäß § 7 BTVG zu sichern und könne der in § 14 BTVG normierte Zurückerstattungsanspruch bei Verletzung der Sicherungspflichten nur gegenüber dem Bauträger geltend gemacht werden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OGH 21.04.2016 zu 9 Ob 12/16d
OLG Linz 14.12.2015 zu 11 R 42/15y
LG Linz 01.09.2015 zu 4 Cg 26/15h

Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

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