Folgende Klauseln wurden für unzulässig befunden:
1. Der Käufer kann bei Lieferverzug nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen mittels eingeschriebenen Brief oder E-Mail gesetzt hat und dies ohne Ergebnis verstrichen ist.
Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG, weil eine strengere Form als die Schriftform, nämlich ein eingeschriebener Brief vorgesehen ist. Dass die Alternative mittels eines E-Mails eröffnet wird, steht dem nicht entgegen, zumal nicht erwartet werden darf, dass jeder Verbraucher über einen derartigen Anschluss verfügt.
Sie ist auch gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, als vom Verbraucher für den Vertragsrücktritt bei einem Lieferverzug des Unternehmers eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen verlangt wird, während an anderer Stelle (bei Klausel 3) der Unternehmer schon nach lediglich 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten und eine sofortige Konventionalstrafe verlangen kann.
2. Behördliche Auflagen und Mehraufwendungen zufolge technischer Änderungen und Bauvorschriften seit Vertragsabschluss berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag, sofern der AN diese Auflagen und Änderungen erfüllen kann. Die daraus erwachsenden Mehrkosten sind bei der Ausführung "Ausbauhaus" bis zu 10% der Kaufsumme und bei der "belagsfertigen" und "schlüsselfertigen" Ausführung bis zu 5% der Kaufsumme als zumutbar zu betrachten und gehen bis zu dieser Höhe zu Lasten des Käufers.
Es kann aufgrund des Wortlautes dieser Klausel nicht ausgeschlossen werden, dass vom Unternehmer zu vertretende behördliche Auflagen und Mehraufwendungen zufolge technischer Änderungen und Bauvorschriften vorliegen, die dann nicht den Verbraucher zum Rücktritt des Vertrages berechtigen und er deshalb die dadurch hervorgerufenen Mehrkosten bis zu 5% bzw. 10% hinnehmen muss. Aufgrund der Klausel wäre der Verbraucher etwa verpflichtet, nur durch Planungs- und Kalkulationsirrtümer hervorgerufene Leistungsänderungen hinzunehmen, am Vertrag festzuhalten und die Mehrkosten zu tragen. Da auch in einem solchen Falle dies zu Lasten des Verbrauchers ginge, ist diese Klausel als den Verbraucher gröblich benachteiligend zu beurteilen.
Des weiteren ist nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG eine einseitige Abweichung des Unternehmers von der vereinbarten Leistung nur dann statthaft, wenn sie dem Verbraucher zumutbar, weil geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung wäre etwa dann gegeben, wenn dem Unternehmer weder ein Planungsfehler noch ein Kalkulationsirrtum vorwerfbar ist. Die von der Beklagten gewählte Formulierung lässt aber eine solche sachliche Rechtfertigung nicht hinreichend erkennen.
3. Falls der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von 4 Wochen nicht nachkommt, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine sofortige Konventionalstrafe (in welcher auch sämtliche Schadenersatzansprüche enthalten sind) für die Nichterfüllung des Vertrags in der Höhe von 10% des Kaufpreises zu verlangen. Dieses Recht steht dem AN auch im Fall eines unberechtigten Rücktritts oder Stornos des Käufers zu. Der AN kann wahlweise auf die Erfüllung des Vertragsbeginns bestehen.
Auch diese Klausel verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. Nach dem Wortlaut kann die Vertragsstrafe in der genannten Höhe für jede Vertragsverletzung geltend gemacht werden, wobei im Einzelfall die Klausel nicht auf den Umfang der erbrachten Vorleistungen, der bisher geleisteten Zahlungen, noch auf die Höhe des Kaufpreises Bedacht nimmt.
4. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass der Vertreter von VARIO-BAU nicht zum Vertragsabschluss, sondern lediglich zur Entgegennahme von schriftlichen Angeboten bevollmächtigt ist. Mit Unterfertigung dieser Urkunde entsteht ein für den Käufer bindendes Angebot mit obigen Inhalt. Dieses Angebot wird auch für VARIOBAU durch firmenmäßige Unterfertigung binnen 10 Wochen ab dem Datum der Unterfertigung durch den Käufer zur verbindlichen Bestellung. Der Käufer erhält bei Annahme dieses Angebots durch VARIO-BAU eine schriftliche Bestätigung.
Bei der Bindungsfrist ist davon auszugehen, dass diese nur so lange dauern soll, als es für die Willensbildung auf Seiten des Unternehmers angesichts der typischen Umstände des Falles sachlich erforderlich ist. Auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Errichtung eines Hauses um ein sehr umfangreiches und aufwendiges Werk handelt und die Überprüfung der Grundlagen einen erheblichen organisatorischen Aufwand erfordert, wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, erscheint dennoch eine zehnwöchige Bindungsfrist als unangemessen lang und widerspricht daher § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 29.4.2019).
LG Wiener Neustadt 12.4.2019, 56 Cg 64/18i
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien