Unter anderem ging es hier um eine Klausel zur vorzeitigen Kreditrückzahlung. Bei hypothekarisch gesicherten Krediten kann für den Kreditnehmer eine Kündigungsfrist eingeräumt werden. Der Kreditnehmer hat dann das Wahlrecht, ob er sofort tilgen und die Entschädigung in Kauf nehmen oder lieber die Kündigungsfrist einhalten möchte und dann keine Entschädigung zahlen muss. Die Klausel in diesen Kreditbedingungen verschleierte dem Kreditnehmer aber dieses Wahlrecht.
Weiters war zB eine unzulässige Erklärungsfiktion enthalten: Im Kreditvertrag war für eine bestimmte Zeit eine bestimmte Marge vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist konnte nach der Klausel die Bank dem Kreditnehmer eine neue Marge anbieten. Diese galt als vereinbart, wenn der Kreditnehmer nicht innerhalb von 4 Wochen dagegen widersprach.
Der OGH hielt es hingegen bzgl des Kreditzinssatzes für zulässig, dass die Zahl der zu verzinsenden Kalendertage durch 360 dividiert wird (ACT/360): [...] und dass es ist nicht notwendig ist, durch 365 zu dividieren.
OGH 27.6.2016, 6 Ob 17/16t
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien