Die Beklagten wollten ein Haus verkaufen. Sie beauftragten die klagende Immobilienmaklerin mit der Vermittlung dieses Hauses. Die Immobilienmaklerin ließ einem Kaufinteressenten die Informationen über die Immobilie zukommen. Die Immobilienmaklerin verständigte die Beklagten davon – unter bloßer Nennung des Namens des Kaufinteressenten. Der Käuferinteressent schied dieses Objekt schon wegen der Höhe des geforderten Kaufpreises als uninteressant aus, weshalb er die Klägerin nicht mehr kontaktierte, es also nicht einmal mehr zu einer Besichtigung des Objekts kam. Erst in der Folge, als die Beklagten nach Widerruf des Vermittlungsauftrags gegenüber der Klägerin die Liegenschaft zu einem reduzierten Kaufpreis in einem Internet-Inserat anboten, war sie für den Käufer von Interesse, sodass er die Beklagten kontaktierte und sich schließlich mit ihnen einigte.
Da die Tätigkeit der Klägerin nicht adäquat kausal für das Zustandekommen des Kaufvertrags gewesen ist, wurde die Klage der Immobilienmaklerin auf die Zahlung einer Vermittlungsprovision abgewiesen.
OGH 13. 7. 2016, 3 Ob 110/16x