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Einseitig eingeführte "Kreditüberprüfungsgebühr" der BKS unzulässig

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - erfolgreich die BKS Bank AG, zum einen wegen mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum anderen wegen der Einführung der sog. "Kreditüberprüfungsgebühr".

Auf Kontomitteilungen von BKS-Kunden fand sich am 31.12.2014 folgender Passus: "Die Bank ist verpflichtet, die von ihr vergebenen Kredite laufend zu prüfen. Für diesen Aufwand werden wir Ihnen in Zukunft eine Kreditüberprüfungsgebühr von EUR 2,50 pro Vierteljahr verrechnen. Die erstmalige Verrechnung wird am 31.3.2015 durchgeführt." Laut Urteil des HG Wien hat es die BKS zu unterlassen, im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen, einseitig neue Entgelte, insbesondere eine "Kreditüberprüfungsgebühr", in das laufende Vertragsverhältnis einzuführen oder einzuführen versuchen und/oder zu verrechnen.

Das HG Wien erklärte 4 Klauseln für unzulässig: 2 betrafen unzulässige, weil zu weit gehende Zustimmungsfiktionen in den AGB der Bank  (sinngemäß:...wenn kein Widerspruch des Kunden, dann gilt die von Bank angebotene Vertragsänderung...). Die anderen beide Klauseln hatten die Verrechnung vom zB Entgelten, Aufwendungen, Spesen zum Inhalt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 15.9.2016, 29 Cg 61/15p
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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