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Oberlandesgericht Innsbruck bestätigt einstweilige Verfügung gegen KitzVenture

KitzVenture muss es nun unter anderem unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie biete planbare Möglichkeiten der Geldanlage an

Kitzventure bietet Anlagen in Start-Ups an, und zwar schon ab 250 Euro Einlage.  Die Werbung war unter anderem in Massenmedien geschaltet.

Die Werbung versprach bis zu 9,75% Zinsen p.a. und das bei einem ausgewogenen Chancen-Risiko-Verhältnis. 

Die Anlage ist allerdings in Form von riskanten Nachrangdarlehen gestaltet, und die Werbeaussagen widersprechen teilweise dem Kapitalmarktprospekt.

Der VKI hat im Auftrag des BMASK einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht. Auch die 2.Instanz bestätigt nun, dass Werbeaussagen der Kitzventure irreführend sind. KitzVenture muss es nun unter anderem unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie biete planbare Möglichkeiten der Geldanlage an, etwa durch die Aussage "berechenbar - 9,75 % Zinsen p.a. (fest vereinbarte Verzinsung von 9,75 % p.a.), planbar (jährliche Zinsenzahlung)" oder sinngleich, wenn die von ihr angebotene Veranlagung tatsächlich in der Einräumung von qualifiziert nachrangigen Darlehen besteht, deren Zins- und/oder Rückzahlung aus Gründen unterbleiben kann, die für den Anleger nicht berechen- oder planbar sind, insbesondere wenn die Emissonsbedingungen die Zins- und Kapitalrückzahlung nur aus dem "frei verfügbaren Jahresüberschuss" oder aus dem "frei verfügbaren Vermögen der Emittentin" sowie "nach Befriedigung sämtlicher vorrangiger Gläubiger" zulassen.

Die Entscheidung über die Einstweilige Verfügung ist rechtskräftig.

OLG Innsbruck 27.4.2017, 2 R 48/17a
Klagevertreterin: Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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