Zum Inhalt

Übersicht: Entgeltänderungen von Telekommunikationsunternehmen

Da vermehrt Anfragen bzgl der Änderungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiber an den VKI herangetragen werden, bieten wir hier eine Übersicht darüber. Es ist vor allem zwischen der Art der geplanten Änderung und mitunter zwischen den Tarifen zu unterscheiden.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Telekommunikationsunternehmen, das eine die Kunden nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der AGB und Entgeltbestimmungen durchführen möchte, ihren Kunden den wesentlichen Inhalt dieser geplanten Änderung mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form (zB durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung) mitzuteilen hat. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen (Sonderkündigungsrecht) (§ 25 Abs 3 TKG).

Allgemein muss man bei Entgeltänderungen von Mobilfunkverträgen nun unterscheiden:

1) Erfolgt die Entgeltänderung aufgrund einer gültigen Wertsicherungsklausel (zB Anpassung anhand des Verbraucherpreisindex [VPI]), ist dies kein Anwendungsfall von § 25 Abs 3 TKG, weil nur das vereinbarte Äquivalenzverhältnis dadurch aufrecht erhalten bleiben soll. Dem Kunden steht daher in diesem Fall nicht das oben beschriebene Kündigungsrecht zu. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem vom VKI geführten Verfahren entschieden (EuGH C-326/14 [VKI/A1]).

2) Geht die Änderung aber darüber hinaus, zB eine höhere Entgeltänderung, so muss die Vorgehensweise des § 25 Abs 3 TKG eingehalten werden. Der OGH hat erst jüngst wieder ausgesprochen, dass § 25 TKG nichts über die Zulässigkeit von Vertragsänderungen im Einzelfall aussagt, sondern nur allgemein unter anderem die Vorgangsweise bei Änderungen der AGB und Entgeltbestimmungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen regelt (4 Ob 250/16t). Umstritten ist nun, ob § 25 Abs 3 TKG die Grundlage für eine schrankenlose Vertragsänderung darstellt, oder ob dennoch auch die sonstigen gesetzlichen Regelungen bei Vertragsänderungen einzuhalten sind (vor allem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG). Mit der Entscheidung vom 17.7.2018 (4 Ob 113/18y) bestätigte der OGH, dass die Telekommunikationsunternehmen ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht haben.

Hat der Kunde das Sonderkündigungsrecht gemäß § 25 Abs 3 TKG, kann er sich sein preisgestütztes Handy ("Gratishandy") behalten (arg: "kostenlos zu kündigen").

3) Sondertarife, wie "´4 IMMER´ einen bestimmten Tarif" oder "Grundgebühr ´ein Leben lang´" enthalten idR die Zusicherung, dass sich das Entgelt in der zugesicherten Form nicht ändert. Eine Entgeltänderung nach § 25 Abs 3 TKG ist daher nicht erlaubt.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Facebook und Datenschutz

Das soziale Netzwerk Facebook erfreut sich enormer Beliebtheit. Im Januar 2011 erreichte Facebook nach eigenen Angaben 600 Millionen aktive Nutzer weltweit. Es gibt jedoch auch viele Kritiker, die auf grobe Datenschutzmängel hinweisen.

EU-Roamingverordnung in Kraft

Am 30.6.2007 ist die EU-Roamingverordnung (Nr. 717/2007) in Kraft getreten. Sie ist in allen 27 Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich und gilt für alle Anrufe, die man im EU-Ausland mit dem Mobiltelefon tätigt oder annimmt, und zwar unabhängig davon, ob man Vertrags- oder Prepaid-Kunde ist. Durch die Verordnung sollen die übermäßigen Roamingentgelte gesenkt werden, die Kunden bisher bei Telefonaten in andere EU-Länder in Kauf nehmen mussten. Die Verordnung legt nämlich Höchstpreise für ausgehende und eingehende Anrufe im Ausland fest. Allerdings soll die Verordnung nur bis 30.6.2010 gelten; die Europäische Kommission behält sich aber vor, die Geltungsdauer dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und des Verbraucherschutzes allenfalls zu verlängern oder die Verordnung zu ändern.

Info: Musikdownload aus dem Internet

Sind alle Raubkopierer Verbrecher, wie es die Kampagne der Musikindustrie behauptet? Jeden-falls verunsichert fühlen sich viele Konsumenten, wie zahlreiche Anfragen in der Beratungsabtei-lung des Vereins für Konsumenteninformation zeigen. Die schlechte Nachricht: die Rechtslage ist strittig, eine generelle Entwarnung kann nicht gegeben werden.

Info: Neue Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung der RTR

Mit 1.1.2005 trat eine Änderung der Verfahrensrichtlinien des Streitschlichtungsverfahrens nach § 122 Abs 1 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in Kraft. Die wesentlichen Punkte dieses Verfahrens sollen im folgenden kurz dargestellt werden. Weitere Informationen finden sich hierzu auf der Website der RTR (http://www.rtr.at).

Info: Neues bei Mehrwertdiensten und Dialern

Auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde (RTR-GmbH) nunmehr Regeln betreffend Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste statuiert. Am 12.5.2004 ist die Kommunikations-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-Verordnung) in Kraft getreten.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang