Bereits Anfang Mai hatte der OGH in einem Individualprozess ausgesprochen, dass es nicht zulässig sei, wenn die Bank in einem solchen Fall nachträglich einseitig festlegt, dass sie dennoch den Aufschlag verrechnet.
Diese Entscheidung war in seiner Aussage sehr deutlich. Es waren auch keine Abweichungen im Sachverhalt vom Normalfall erkennbar.
Der VKI hatte bereits nach diesem Urteil auf seiner Homepage Musterbriefe für KonsumentInnen angeboten, damit diese von der Bank die zu Unrecht zu viel gezahlten Zinsen zurückverlangen können.
Die Wirtschaftskammer hingegen sprach von einem Einzelfall: "OGH-Urteil über Weitergabe negativer Zinsindikatoren betrifft nur einzelnes Kreditinstitut (Individualverfahren)" "Die Bundeskreditsparte urgiert daher dringend eine richtige Information der Öffentlichkeit durch AK und VKI und erwartet von diesen Urteilen klare Grundaussagen zur Gesamtthematik. Erst auf Basis der dann hoffentlich gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur können die heimischen Banken ihre Kunden entsprechend informieren."
Die Rückmeldungen einiger Banken gingen ebenfalls in diese Richtung.
Nun gibt es keine solchen Ausreden mehr: Das erste Urteil zu diesem Thema in einem vom VKI geführten Verbandsverfahren liegt vor. Auftraggeber dieses Verfahrens ist die Arbeiterkammer Tirol.
Das Urteil bestätigt, wie nicht anders zu erwarten war, voll die erste Entscheidung des OGH. Wir hoffen, wie die Wirtschaftskammer ankündigte, dass die Banken nun ihre KundInnen entsprechend informieren.
Der vertraglich vereinbarte veränderliche Indikator (LIBOR/EURIBOR) ist erstmals Ende 2014 unter 0,00 % gefallen. Die - hier beklagte - Hypo Tirol Bank teilte ab März/April 2015 ihren Kreditvertragskunden auf den Kontoauszügen mit, dass im Falle eines negativen Indikators dieser in der Berechnung der Kreditzinsen mit 0,0% angesetzt wird.
Das bedeutet, dass in den Kreditverträgen der vereinbarte Aufschlag als Kreditzinssatz voll verrechnet und nicht der negative Indikatorwert vom Aufschlag abgezogen wird.
Der OGH erteilt dieser Vorgehensweise nun - erneut (!) - eine Abfuhr: Eine einseitige Begrenzung der Zinsgleitklauseln nach unten, durch die für die Beklagte eine Zinszahlung in Höhe des vereinbarten Aufschlags erhalten bliebe, ohne eine gleichzeitige Begrenzung nach oben, ist nicht zulässig.
OGH 30.5.2017, 8 Ob 101/16k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien