In dem Schreiben der BAWAG vom Oktober 2016 wird festgehalten, dass ein Bedürfnis nach neuen Produktpaletten besteht und man in den ersten drei Monaten bis zu EUR 14,70 spart. Allerdings: Wenn man nicht bis spätestens 31.12.2016 auf ein anderes Kontomodell oder ein anderes Kreditinstitut wechselte, dann wurde die Kontoverbindung per 31.01.2017 "beendet". Empfohlen wurde ein direkter Umstieg auf ein konkretes anderes Kontopaket.
Der VKI argumentierte, dass eine Gegenüberstellung der alten und neuen Konditionen fehlt und der Konsument daher keinen Vergleich ziehen könne.
Das OLG Wien gab dem VKI Recht: Das Gesetz sieht vor, dass eine von der Bank vorgeschlagene Änderung des Girokontovertrages klar und verständlich abgefasst sein muss. Die Beklagte gehalten gewesen wäre, ihren Kunden nicht nur die vorgeschlagene (neue) Entgeltregelung mitzuteilen, sondern diesen auch die bisherige Entgeltvereinbarung klar vor Augen zu führen. Der geforderte Vergleich der bisherigen mit den geänderten Konditionen kann nach Ansicht des OLG durch (Mit-)Übersendung einer aktuellen Konditionenübersicht erfolgen.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien, 27.11.2017, 2 R 133/17v
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien
OLG Wien: BAWAG Kontoumstellung unzulässig
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage wegen der Kontoumstellung und Kontokündigung der BAWAG PSK. Die BAWAG PSK drohte Konsumenten mit einem Schreiben aus Oktober 2016 mit der Kündigung der Girokonten, wenn diese nicht auf ein neues Kontomodell umstiegen. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums. Nun liegt das Urteil des OLG Wien vor, welches dem VKI zur Gänze Recht gibt.
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Urteil: OLG Wien: BAWAG Kontoumstellung unzulässig - 18.12.2017
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4073
BAWAG: Massenweise Kontoumstellungen unzulässig - 5.7.2017
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3934