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kitzVenture: Werbung und Klauseln unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die kitzVenture GmbH, zum einen wegen irreführender Werbung und zum anderen wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bereits nach der ersten Instanz (LG Innsbruck 69 Cg 20/17s) wurde der Klage rechtskräftig wegen der irreführenden Werbung und bzgl vier Klauseln stattgegeben. Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Innsbruck waren nur noch einige Klauseln in den AGB, die speziell das Nachrangdarlehen zum Inhalt haben. Während die 1.Instanz diesbezüglich das Klagebegehren abwies, gab das OLG Innsbruck diesem statt.

Drei Klauseln zum Nachrangdarlehen wurden für intransparent erklärt, weil hierin zB Begriffe wie der "frei verfügbare Jahresüberschuss" oder das "frei verfügbare Vermögen der Emittentin" verwendet werden und nicht klar ist, was darunter zu verstehen ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.


OLG Innsbruck 8.3.2018, 2 R 176/17z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien

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